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2 (1791)
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591müste. S. 357. Eine Klugheitsregel, die beisolchen Bestrafungen ausserdem noch anzuwen-.den wäre. S. 357.###Ein u. zwanzigster Brief. S. 359372.An Hrn. Schulaufseher T**.Daß der Lehrer die Bibel nicht von Anfangbis zu Ende in der Schule durchlesen lassendürfe. S. 359. Unter welchen Bedingungenes rathsam sei, einen Auszug aus der Bibelin den Schulen einzuführen. S. 363. Daßaber auch ein solcher Auszug noch nicht Lese-buch seyn dürfe. S. 364. Einige Vorschläge,Bibel den Schulkindern Sichtig und ver-dieehrungswürdig zu machen. S. 367. Anmer-kung über die sorgfältige Wahl der Beweis-stellen. S. 369. Wie der Lehrer die größernZöglinge mit der Bibel, und mit der Sprächein der gewöhnlichen Uebersetzung derselben be-kannt zu machen habe. S. 370.412.Zwei u. zwanzigster Brief. S.An Hrn. Schullehrer E***.Erfordernisse eines guten Religionslehrers.S. 373. Daß man mit dem Religionsunter-richte