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2 (1791)
Seite
589
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589höchst ungerechter Weise ertheilt werde. S. 292.Daß man ein Kind nie blos deswegen lobendürfe, weil es Fehler unterlassen hat. S. 294.Noch einige hieher gehörige Regeln. S. 295.Trauriger Zuſtand eines edlen Mannes, derin seiner Jugend übermäßig fetirt wurde.O.S. 298..Neunzehnter Brief. S. 300 350.851An Hrn. Schullehrer AUeber die vorzügliche Wichtigkeit einer wei-sen Einrichtung der Schulstrafen. S. 300. Daßman bei allen Fehlern der Kinder mehr betrübtals zornig scheinen müsse. S. 301. Zweck derStrafen. S. 304. Anwendung auf die Schul-strafen. S. 305. Wie die Schulstrafen einge-richtet seyn müssen, um nicht dabei die Liebeund das Zutrauen der Kinder; und das nö-thige Ansehen unter ihnen zu verlieren. S.307. Daß man die Kinder durch die Strafenauf die besondere Art ihrer Vergehungen auf-merksam zu machen habe. S. 311. Daß dieStrafen nicht Gelegenheit zu neuen Fehlerngeben dürfen. S. 319. Daß die Strafen, womöglich, ausser der Verbesserung des Fehlersauch