559mache *). Sie werden sich also darüber miteinigen verständigen Männern, welche sowohlmit*) Noch nöthiger ist es da, wo noch keine allgemel-ne Schulordnung eingeführt ist, (wie z. B. in denHerzogthümern Jülich und Berg) daß man sichin den Berufsscheinen der Schullehrer über ihrePflichten ins Detail einlasse, und dadurch den Man-gel einer solchen Schulordnung einigermassen er-setze. Ich will daher hier einige der besten Schul-ordnungen, so, wie einige der besten Nachrichtenvon öffentlichen Schul= und Erziehungsanstaltennennen. Durch eine aufmerksame und prüfendeVergleichung derselben wird man sich in den Standgesetzt finden, sich eine ziemlich vollständige Kennt-niß, von den wesentlichsten Erfordernissen zur Ver-beſſerung des Schulweſens zu erwerben. — Ent-wurf, nach welchem die Trivial- und Realschulenin den Pfarreyen zu Mainz werden eingerichtet wer-den. Mainz. 1773. 8. — Allgemeine Instruktionfür die öffentlichen Lehrer in den Trivial=Real-und Mittelschulen in den Kurmainzischen Landen.Mainz. 1773. 8. — Erneuerte Schulordnung fürdie lateinischen Stadtschulen — und für die deut-schen Stadt= und Dorfschulen in Kursachsen. Dres-den. 1773. 2 Stück. 8. — Allgemeine Schulord-nung für die deutschen Normal=Haupt= und Tri-pialschulen in sämmtlichen kaiserl. königl. Erblan-den.
Druckschrift
2 (1791)
Seite
559
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