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2 (1791)
Seite
558
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558werden, in seinem Berufsscheine nicht etwannur die Einkünfte, die er zu genießen hat,bestimmt namhaft machen, und hingegen vonſeinen Pflichten nur diejenigen berühren, dieauf das Innere des Schulwesens keine Bezie-hung haben. Dies geschieht freilich in denmehresten Fällen. Man giebt nur die Stundenan, in denen er Unterricht ertheilen, die Re-geln, die er beim öffentlichen Gottesdienst be-obachten muß u. s. w. Allein mir deucht, daßauch in solchen Ländern, wo eine allgemeineSchulordnung als Norm festgesetzt wordenist, ein jeder Ort sein eignes Lokale habe, wel-ches in der innern Einrichtung der Schule da-selbst einige bestimmte Vorkehrungen nöthigmacht, und worauf in einer allgemeinen Schul-ordnung doch wohl unmöglich genaue Rücksichtgenommen werden kann. So giebts z. B. faſtan jedem Orte ein gewisses herrschendes Ge-werbe, gewisse herrschende Fehler in der Erzie-hung, gewisse herrschende, und oft großemMisbrauch unterworfene, Gewohnheiten u.dgl., und es ist natürlich, daß dies alles,wenn durch die Schule des Orts der moͤglichstgröste Nutzen hervorgebracht werden soll, dieBeobachtung spezieller Regeln erforderlichmache