492Aus eben diesem Grunde ist es auch vonauffallendem Nutzen, wenn er ihnen Anleitunggiebt, Suppliken, Vollmachten, Quittun-gen, Schuldverſchreibungen, Aßignationen,Frachtbriefe und dergleichen abzufassen.Denn eine solche practische Kenntniß ist für je-den Lehrling in der Folge brauchbar. Ja, inErfurt hielt mans sogar für gut, bei dem da-sigen Rathsgymnasium einen Juristen als Leh-rer mit anzustellen, der die Schüler in Abfas-sung der Kontracte, Testamente, Obligatio-nen, und den dabei zu beobachtenden Caute-len, Clauseln 2c. unterweisen soll. Allein sonützlich es wäre, in vorkommenden Fällen auchwohl selbst die Stelle eines Notarius vertre-ten, oder doch wenigstens über Arbeiten vonderin der Muttersprache, von J. H. M. Ernesti. Ko-burg 1768. 8.“ Eine Sammlung passender Aufsätzezur Bildung des guten Geſchmacks, nebſt Anweiſun-gen für den Lehrer; und die „Vorübungen zumBriefschreiben für die Jugend, zum Gebrauch inmittlern Schulen. Berlin u. Stettin 1789. 8.“ ei-ne Sammlung musterhafter Briefe ohne Regelnund Anweisungen. Auch gehören dahin die„Deutschen Briefe zur Uebung junger Leute imA. d. H.Briefstil. Düsseld. 1790. 8.“ —
Druckschrift
2 (1791)
Seite
492
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