Druckschrift 
2 (1791)
Seite
315
Einzelbild herunterladen
 

315derliche Fähigkeiten hat, welcher nicht bald et-was faſſen, nicht leicht etwas behalten kann,darf nicht beſtraft, ſondern nur aufgemuntertwerden. Die Strafe würde ihn nur noch mehrniederschlagen, und ihn sogar mit der Vorse-hung unzufrieden machen. Eben so muß manmit dem, welcher nur blöde und schüchtern ist,verfahren. Man begegne ihm mit aufmun-ternder Sanftmuth, aber bestrafe ihn nicht,und verlache ihn auch nicht!10) Ueble Anwendung der Freiheit muß an-genblickliche Einschränkung, so wie üble An-wendung jedes andern Guts augenblicklichenVerlust desselben zur Folge haben *).11) Schläge, die ein Kind dem anderngiebt, werden von Seiten des Lehrers wiedermit Schlägen vergolten, und dabei wird esnicht1) Ueberhaupt müste der Lehrer sich üben, einzelnenZöglingen manchen unbedeutenden und doch wich-tig ſcheinenden Vorzug auszuſinnen und einzuräu-men. Dahin gehörte auch z. E. die Freiheit, ohnevorher eingeholte Erlaubniß des Lehrers einmal ausder Schule gehen zu dürfen. Der Verlust solcherVorzüge würde jedesmal Strafe für sie seyn.A. d. H.