3095) Es muß mithin jedes andere Kind in derSchule von der Gerechtigkeit der Strafe über-zeugt seyn. Wo diese Ueberzeugung fehlt,entsteht oft allgemeine Erbitterung.6) Es darf deswegen auch ferner nicht diegeringste Partheilichkeit obwalten, und unterärmern und reichern Kindern kein Unterschiedgemacht werden. Unter den nämlichen Ge-ſetzen ſtehen, bringt in ſo fern durchgängigeGleichheit hervor.7) Es muß auch nicht zu oft gestraft wer-den. Denn sonst verlieren nicht nur die Stra-ufenZweifel sehr nützlich, und sollte von jedem Lehrerwenigstes dann geschehen, wenn er sein Amt an-tritt. Die nachherigen Strafen bekommen dadurchden Anstrich offenbarer Gerechtigkeit. Kindern,die nach der Zeit in der Schule aufgenommen wür-den, könnte dann zugleich gesagt werden, daß dieſeGeſetze von der ganzen Schule wären entworfenund gebilligt worden. Nur dürften der Gesetzenicht zu viele ſeyn. Denn daꝺurch würden dieKinder nur verwirrt. Die wesentlichsten wärenhinreichend. Speciellere würden daraus nur ge-folgert.A. d. H.
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2 (1791)
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309
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