306Sind also die Strafen gleich von der Art, daßdadurch andere Kinder zurückgeschreckt wer-den; so folgt daraus doch noch nicht, daß dasgestrafte Kind selbst nun auch wirklich gut ge-worden sey. Selten wird und darf daher inder Schule der Fall eintreten, daß der Lehrerbloß aus dem Grunde ein Kind straft, um anihm einmal ein Beispiel zu statuiren.Eben so wenig ist es hinreichend, die Stra-fen auf gewisse Vergehungen nur so einzurich-ten, daß das Kind diese Vergehungen nachhernicht wiederholen kann. Denn eine fehlerhaf-te Handlung unterlassen, und noch wohl garunterlassen müssen, ist noch lange nicht Tu-gend. Auch die Neigung dazu muß ausgerottetwerden. Es müssen Bewegungsgründe zum Ge-gentheil da ſeyn, und zwar innere, auf lebhaf-Bewegungsgründe.ter Ueberzeugung ruhendeDie weltliche Obrigkeit ist in den meistenFällen zufrieden, wenn sie durch die Strafen,welche sie über den Verbrecher verhängt, auchnur die beiden ersten Zwecke erreicht. Denndie Beförderung der innern Sittlichkeit desVerbrechers liegt ausser ihrem Gebiete. Nuräusser-
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2 (1791)
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