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Sanct Servatius oder wie das erste Reis in deutscher Zunge geimpft wurde : ein Beitrag zur Kenntnis des religiösen und literarischen Lebens in Deutschland im elften und zwölften Jahrhundert
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XXXVII
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Die deutschen Servatiusgedichte des zwölften Jahrhunderts XXXVII

Mensch nicht die nötige discretio besitzen könne, um die postestasUgandi et solvendi zu handhaben, aber kraft der bischöflichen Ordi-nation, durch die ihm die Schlüsselgewalt übertragen wurde, wirkeer überhaupt nicht als Person, sondern durch seine priesterliche Funk-hon als richtende Kirche, welche nicht ungerecht sein könne. Diesen 5Ansichten pflichteten Roland, der spätere Papst Alexander III., inseinen Sentenzen (hg. A. Gietl) 264, 16 f., Omnebene und PetrusLombardus Sentenzen IV. Dist. 19 (MSL. 192, 890) bei.

Während nun Roland und der Lombarde darin mit den Victorinernei nig sind, daß die Schlüsselgewalt durch den als richtende Kirche 10fungierenden Priester ausgeübt werde, so sind sie doch über das Ver-hältnis dieser bindenden und lösenden priesterlichen Funktion zu dembindenden und lösenden Christus nicht der gleichen Ansicht. Roland,der Hugos Sentenzen genau kannte, formuliert Sent. 247, 5 f. seineMeinung so, daß ihn zwar die Victoriner für ihren Anhänger in dieser 15^rage halten konnten. Er brauchte aber nicht als solcher zu gelten.Uas war wohl Absicht. Petrus Lombardus dagegen sieht in dem dieSchlüsselgewalt handhabenden Priester lediglich die äußere Anerkenntnisder richtenden Kirche, daß der Pönitent von Gott gebunden oder gelöstund als solcher auch von der kirchlichen Gemeinschaft anzusehen 20se i- Nicht die richtende Kirche bindet oder löst nach ihm, sondernS1 e urteilt nur, daß Gott gebunden oder gelöst habe. (MSL. 192, 887 f.)*

Ganz anders die Theologen von St. Victor. Nach Hugo under knüpft dabei an die am schärfsten von Leo dem Großen, inDeutschland besonders durch Burchard von Worms** vertretene Auf- 25assung an ist die richtende Kirche die unbedingt notwendigeMittlerin zwischen Gott und dem Pönitenten. Nur auf ihre Fürbittenin^bei Gott und durch die Erfüllung der von ihr dem Pönitenten

Wenn ich auf das Dekret Gratians nicht eingegangen bin, so hat das seinenrund darin, daß es die verschiedenen über die Schlüsselgewalt, bez. die Beichte 30Ziehenden Ansichten referiert, ohne eine Entscheidung für oder wider zu treffen(vgl. Decreti Pars II, causa XXXIII, quest III cap. 89 = E. Friedbergs Ausgabe I 1189Un( l dazu G. E. Steitz, Das römische Bußsakrament, Frankfurt a. Main 1854, S. 131 f.).** Bei Burchard 19, 3 (= MSL. 140, 950A f.) bittet der Priester als Mittler Gottm ° ie rechte compunctio (= contritio) für den ihm nahenden Sünder. Sie ist 35also notwendig für den Löseakt, tritt aber nicht vor dem Willen zu beichten, sondernnach der Erklärung dieses Willens vor dem Priester und dem darum inter-nierenden, priesterlichen Gebet ein. Vgl. A. M. Koeniger, Burchard I. von WormsWunchen 1905, S. 132 f.