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offenbar wegen ihres unreifen Verstandes und ihres schwachen Wil-lens so im Falle der äußersten Noch, daß sie ohne die Zwangge-walt der Aeltern durch das frühzeitigste Sittenverderben, welchesendlich kaum mehr abgeändert werden könnte, ... in das äußerstezeitliche und ewige Unheil verfallen wurden.
* Man braucht also kein gua», xuetuin, keinen vermutheten Vertrag zwi-schen Aeltern und Kindern anzunchmcn, um daraus die väterliche Ge-walt und die Zwanggewalt insbesondere zu beweisen. Ohnehin kanneine noch nicht wirklich vorhandene Einwilligung keinen wirklichen Ver-trag, und deshalb auch keinen Grundtitel einerRechtsableilung von einemMenschen auf den andern ausmachen.
§. 102 .
Wenn die Kinder schon mündig geworden sind, so hört freilichdie Zwanggcwalt auf, weil der Grund aufhört; allein wenn sie fort-fahren, bei den Aeltern zu bleiben, und sich von ihnen ver-sorgen zu lassen, wenn sie also einen stillen Vertrag mit denAeltern entgehen: so dauert die väterliche Gewalt, selbst die Zwang-gewalt aus diesem Titel fort. Ucbrigens haben dann auch diese Kin-der das Recht, nicht bloß den Unterhalt, sondern für besonders wich-tige und nützliche Dienste eine Vergütung zu erwarten. Jedoch ge-hört dieß schon in die Lehre von den Rechten der Dienstboten undHerrschaften.
§. 103 .
i,. Zwangsrecht der Aeltern, womit sic von den Kindern Beistandund Dienste in ihrem Hau 6 wcsen fordern dürfen.
Daß die Aeltern das Recht haben, ihre Kinder zn Dienstleistun-gen zn zwingen, erhellet daraus, weil sic theils das Recht und diePflicht haben, sie zur Arbeitsamkeit (diese Hauptbedingung zur Tu-gend und Glückseligkeit) zu gewöhnen, theils daraus, weil die Acl-tern dadurch noch besser in den Stand gesetzt werden, ihre Kinder zuernähren und zu erziehen, theils endlich daraus, weil die Aeltern nurder Noth der Kinder abhelfcn muffen, also insofern die Kinder einenBeitrag zn ihrer Ernährung liefern können (unbeschadet jedoch ihrernothwendigen Geistesbildung), die Aeltern diesen Theil nicht beizu-tragen verpflichtet, sondern von den Kindern zu fordern berechtigtsind.
* Haben die Aeltern das strenge Recht, von den erwachsenen Kindern sichdie zur Erziehung derselben erforderlichen Arbeiten und Kosten bezahlenzu lassen?
An tw. Die Aeltern haben durch die Erziehung gcthan, was zu thunsie durch die Gerechtigkeit verpflichtet waren. Wie könnte man alsoeinen Titel Ouffinden, vermöge dessen die Kinder zum Schadenersätzenach der Gerechtigkeit verbunden wären? Daß übrigens die Liebe die Kinderverpflichte, ihnen zu Hülfe zu kommen . . ., daß die Kinder ihren Aelterneine besondere Dankbarkeit und Liebe stets beweisen müssen, lehrt dieMoral.
8 . 104 .
Die väterliche Zuchtgewalt.
Sofern die väterliche Zwanggewalt sich in der Bestrafung