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Handbuch der Philosophie :
(der Logik, Metaphysik, Moral- und Rechtsphilosophie)
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geben. Die Kinder haben ein Recht auf ihre Erhaltung undeine solche Erziehung durch ihre Aeltern, daß sie zu verständigen undguten Menschen gebildet werden, bis sie vermögend sind, sich selbstzu erhalten und zu leiten. Jeder kann die Aeltern, welche dieser Ge«rcchtigkeitspflicht zuwider handeln, zur Erfüllung derselben zwingen.. .

Beweis: Die Kinder sind in der äußersten Noth, sie sindvöllig unvermögend, ihr Leben zu erhalten und sich die nothwendigephysische und moralische Erziehung zu geben. Daß nun gerade dieAeltern die Pflicht haben, dieser Noth abzuhelfen, leuchtet darausein, weil sic an dieser äußersten Noth Schuld sind, weilihnen die Erzeugung ohne die Uebernahme der Pflicht der Erzie«hung, d. i. die Erzeugung zum positiven Unglücke undElende Anderer gar nicht »erstattet seyn konnte. Hie-zu kommt noch, daß die Aeltern auch die physische Macht ha-ben, den Kindern die notbwendige und nützliche Hülfe zu leisten.Diese Rechrspflicht wird auch die natürliche väterliche (und müt-terliche) Gewalt genannt. Sie erstreckt sich n. auf den Leib derhülfloscn Kinder, auf die Sorge für ihr Leben, ihre Gesund-heit, geraden Glieder, nothwendige Fertigkeiten, Nah-rung, Kleidung, Wohnung, b. auf die Seele, auf die Aus-bildung ihres Erkenntniß-, Gefühls- und Begehrungsver-mögens, auf den künftigen äußern Glückstand derKinder, insofern dicß die Nothdurft der Kinder fordert (z. B. sieein Handwerk lehren zu lassen, ihnen Vermögen zu geben, so vielden Kindern nöthig und den Aeltern möglich ist).

§. 100 .

Dauer der väterlichen Gewalt.

Die väterliche Gewalt dauert, so lange das äußerste Bedürfnißder Kinder und die physische Macht der Aeltern dauert; also solange sie nicht fähig sind, für sich selbst zu sorgen, und sich nichtso der Macht der Aeltern entziehen, daß es diesen unmöglich wird,weiter für ihre Kinder zu sorgen.

§. 101 .

Bcstandthcile der väterlichen Gewalt.

Zur väterlichen Gewalt gehört außer der Gewalt, für sie zusorgen, ihnen körperliche und geistige Hülfe zu leisten, die Zwaug-gewalt (die physische und moralische Zwanggewalt), die Gewalt,sie zu zwingen a. zu den nothwcndigen freien Handlungen(so wie zur Unterlassung der bösen und schädlichen). Denn obgleicheS überhaupt wahr ist, daß Liebesdienste nicht mit Gewalt aufge-drungcn und Andere zu guten Handlungen nicht gezwungen werdendürfen; so ist doch hier ein Fall der äußersten Noth. Ineinem solchen Falle hat man die moralische Macht, selbst durch an-gemessenen Zwang Andere dahin zu bringen, daß sie thun oder un-terlassen, was zur Abhaltung ihres gewissen äußersten Unglücks znthun oder zu unterlagen nothwendig ist. Nun aber sind die Kinder

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