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mögen nach dem Natnrrechte dem ersten Besitzergreifer, nach demStaatsrechte aber den nächsten Verwandten zu.
IV. Aber läßt sich denn aus dem Naturrechte nicht das Erbrechtfür die nächsten Verwandten ableiten? Hat nicht die ganze Fa-milie an den Gütern des Familieichaüptes ein Miteigenthum?
Antwort: 1. Wie läßt sich dieß beweisen? 2. Hat sie wirklichrin Miteigentbum, wie jeder Andere (nicht bloß Verwandte) das ha-ben könnte, so ist dieß kein Erbrecht, sondern eine aeeessio, einZuwachs. 3. Hat der Erblasser Gerechtigkeitspflichten, z. B. un-mündige Kinder zu ernähren; so müssen diese aus der Hinterlassen-schaft erfüllt werden, wie wenn er Jemanden ein Capital schuldete.
§. 91.
Ist das Verbrechen ein Rechtstitel?
Ein solches, wodurch uns ein siewisset, ungerechter Schadendurch die Schuld eines Andern zügefugt wird, gibt uns das Rechtdes Schadenersatzes (wie schon früher bewiese» ist).
§. 92.
Das Nothrecht.
Die äußerste Noth, wovon hier die Rede ist, besteht darin, daßunser oder unsers Mitmenschen Tod oder größtes Elend ohneeine gewisse Handlung nicht vermieden werden kann. Alle Bemäch-tigungen und Festhaltungen des Eigenthums sind nur des allge-meine» Beßten wegen erlaubt, und geben ein Recht, Andere davonauszuschließen. So ist auch der Grund aller ursprünglichen Frei-heitsrechte dieser, weil das allgemeine Wohl dieses so fordert. Istaber nicht die äußerste Noth ein Umstand, in welchem es besser, janothwendig ist, daß jenes Recht in diesem einzelnen Falle aufhöre?Hört nicht der Grund des Freiheitsrechts in einer äußersten Nothauf, und fordert nicht das allgemeine Wobl, daß dann diese Frei-heit in diesem Falle aufhöre? Ist unsere Erhaltung gegen den Todund das äußerste Elend ein nicht viel größeres Gut, alö das Frei-heitsrecht eines Andern (in einem bestimmten Falle, zur Unbillig-keit, Unbarmherzigkeit gegen uns)?
I. Fall: Wenn wir selbst in der äußersten Noth sind.
s. Ist der Andere in der nämlichen äußersten Noth, so habenwir kein Recht, gegen sein Recht zu handeln. So darf ich bci'mSchiffbruche einem Andern das Brett nicht nehmen, welches er be-sitzt und zu seiner eigenen Rettung bedarf.
i,. Ist der Andere aber nicht iw gleicher Noth, so habe ichdas Recht, die nothwendigen Mittel zur Abhaltung meiner äußer-sten Noth zu gebrauchen, und im Falle, wenn der Andere auf un-sere Bitte uns diese Mittel nicht gutwillig gibt, ihn dazu zu zwingen.H. Fall: Wenn ein Anderer in der äußersten Noth ist,Ä. habe ich dann das Recht, ihn zu zwingen, daß er sichhelfen läßt?
Offenbar aus dem schon angeführten Grunde; jedoch muß seine