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§. 90 .
Ob es noch andere Titel einer Rechtsableitun^ von einemMenschen zum andern gebe, ». Verjährung (Ersitzung),b. Erbfolge.
». Verjährung,
Eine Verjährung ist die Erlangung des Eigenthums über einefremde Sache durch den langen redlichen Besitz derselben.Hier findet die ursprüngliche Erwerbnngsart nicht statt, auch nichtdie abgeleitete, so lange der vorige Eigenthümcr den Willen hat,die Sache für sich zu behalten. Weil aber kein sicherer rmd dauernderBesitz möglich wäre, wenn allemal daö Eigeuthnm verloren ginge,sobald ein Anderer auf eine Sache ein älteres Recht vorgäbe, die wirlange redlich besessen haben, ohne daß wir jedoch beweisen können,daß und wie sie diejenigen, von welchen wir sie erhalten haben, rechtelich erworben haben (und wie groß ist die Menge der Gegenstände,von welchen bei dem schnellen und unaufhörlichen Wechsel des Eigen-tbums die rechtmäßige Erwerbung sich nicht historisch Nachweisenläßt!): so macht der Staat durch ein positives Gesetz den langen red,lichen Besitz einer Sache zu einem neuen Nechtsgrunde auf die Sa-che, und bestimmt dabei näher die Zeit, die Art und dergleichen.
b. Beerbung.
Hier sind drei Fälle möglich: I. Jemand macht mit dir denVertrag, daß du, wenn erstirbt, gleich sein ganzes Vermögen alsdein Eigenthum haben sollst. Du hast durch deine Einwilligung, durchdiesen gültigen Vertrag, also offenbar das bedingte Recht auf dieSachen des Andern erhalten, welches durch die eintretende Bedin-gung (durch den Tod desselben) absolut wird. —
II. Jemand vermacht dir in seinem Testamente sein Vermögen,ohne dir etwas davon bekannt werden zu lassen. Du kannst alsonicht einwilligen, und ohne deine Einwilligung ist kein Vertrag da.Man wendet ein: „Durch mein Vcrmächtniß habe ich zwar mein Ver-mögen selbst noch nicht auf dich übertragen, aber doch das aus-schließliche Recht der Wahl, ob du cs annehmcn wollest odernicht. Willst du es nun annehmen (nach meinem Tode), so ist meinund dein Wille moralisch ein und derselbe Wille, obgleich dieWillensakte in verschiedenen Zeiten erfolgt sind, und so wäre dannein wirklicher Vertrag da, welcher dir den Rechtstitel gibt.^ Allein1. wird nur durch die bürgerlichen Gesetze dem Erben die Erbschaftbis zur Zeit der Aeußerung des Willens unversehrt erhalten und ge-gen die Befltzergreifcr gesichert. 2. Mit dem Tode hören alle Rechteauf, der Verstorbene ist kein Recbtssubjekt mehr, mit der Ursache deslebenden Willens hören alle Wirkungen desselben auf, der Wille,welcher im nächsten Augenblicke nach dem Tode nicht mehr unterLebenden eristirt, kann keine neue Wirkung unter Lebenden Her-vorbringen.
III. Hat Jemand gar kein Testament gemacht, so fällt sein Der-