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Obern, bei einer Nvtbwebr, bei einer Collision der beiderseitigenRechte, z. B. in Fällen der Aceession, Spezifikation.
§. 50.
Ueber die stillschweigende Einwillignng.
Zur Gültigkeit eines Vertrags gehört die hinlänglich geäußerteEinwilligung beider Kontrahenten. Die Aenßcrung braucht abernicht gerade durch Worte, sondern kann auch diuch andere Zeichen >geschehen. — Wer bei'm angebotenen Vertrags schweigt, wo erreden, protestiren könnte und sollte, wo er sich durch'ö Protests ^ren gar kein großes Ungemach zuziehen würde, von dem vermil-thct man mit Rechte, daß er einwillige; willigt er aber nicht ein,so muß er den Schadenersatz leiste».
§. 57.
Ueber Kaution bei Verträgen.
Kaution ist ein Sichcrheitsmittel (Versicherungsmittel), welchesein Kontrahent zum Vollzüge dcS Vertrags entweder gegen die Un-treue des Andern, oder auch gegen die Zufälle des Unglücks an-wendet. Bei einer vorhergesehenen Gefahr räth es sogar die Selbst-liebe, sich eine Kaution, die mit keinem Nachtheile des Mitkon-trahenten verbunden ist, zu verschaffen. Da nun der Eid eineganz unschädliche und dabei sehr kräftige Kaution ist; so kann man !
denselben, wenn übrigens der Vertrag wichtig, und die größte >
Sicherheit erforderlich ist, mit allem Rechte von Solchen fordern, j
die so viel Gottesfurcht haben, daß sie nicht leicht eine» falschen '
Eidschwur thun werden. Ein solcher Eid hat dann nur die Krafteiner Kaution, kann aber dem Vertrage nicht die Gültigkeit geben.
Z. 58.
Auflösung der aus dem Vertrage entstandenenVerbindlichkeit.
Die aus dem Vertrage entstandene Verbindlichkeit wird auf- !gclöset 1) durch den Vollzug des Vertrags, 2) durch die Nach-lassung derselben von demjenigen, welchem man verbindlich war;
3) durch das erfolgte gänzliche und immerwährende Unvermögen, !den Vertrag zu halten; 4) durch ein vom Andern erlittenes Un-recht, in Rücksicht dessen die Nichthaltung des Vertrags eine ge- ,
rechte Schutzwehr ist; 5) durch die äußerste Noth, welche strengfordert, daß man erst sich und sein Leben erhalte.
Ueber die Verträge insbesondere.
Cintheilung derselben.
§. 59.
Die allgemeinste Eintheilung der Verträge ist die Cintheilungderselben in wohlthätige, unentgeldliche (paeta Krstuits,beaekca), wobei nur ein Theil dem andern ein Recht überträgt,