fcn spricht über die Sittlichkeit oder Unsittlichkeit unserer eigenenHandlung. Da nun das nachfolgende Gewissen nur jene Handlun-gen billigen und loben, mißbilligen und tadeln kann, welche unsfrei, daher impntabcl sind; so hat die Zurechnung (Imputation»mit dem nachfolgenden Gewissen etwas gemein, unterscheidet sichjedoch davon, indem die Imputation sich noch weiter erstreckt, alsdaS nachfolgende Gewissen, indem sie nicht bloß uns selbst, sondernauch Andere für freie Urbeber gewisser Handlungen erklärt, unddiese Handlungen uns oder Andern zurechnet. Daher reden wirjetzt zuerst vom Gewissen und dann von der Imputation.
§. 54 .
Erklärungen.
Das Gewissen (als Akt) ist das Urtheil über die (gute oder böse)Sittlichkeit unserer eigenen Handlung oder Unterlassung. Gewis-sen (als Vermögen) ist das Vermögen, solche Urtheile zu fällen.
* Der Ausdruck: „Das Gewissen ist eine innere Richtschnur, Normfür unsere Handlungen" ist nicht ganz zweckmäßig, weil wir nicht mirdem Gewissen als emer Norm eine Handlung vergleichen, um zu erken-nen, ob sie gut sey, mit dem Gewissen übereinstimme. Das Gewissenist vielmehr schon das Urtheil über die Uebereinstimmung einer Hand-lung mit der Norm. Das Gewissen ist eben deswegen auch keine An-wendung (Applikation) der Norm, sondern vielmehr eine Wirkungdieser Anwendung. Weit besser würde man sich so ausdrücken: „DasGewissen ist eine innere (subjektive) Regel der eigenen Sittlichkeit."Hiedurch wäre das Gewissen genau unterschieden von der objektivenSittenregel.
§. 55 .
Unterscheidung des Gewissens a. von der Vernunftüberhaupt, b. von der praktischen Dernnnft insbeson-dere, e. vom moralischen Gefühle.r>. Die Vernunft überhaupt nrthcilt über Wahrheit iiud Falschheit,d. die sittliche (praktische) Vernunft über die (wahre) Sittlichkeit undUnsittlichkcit der Handlungc», abgesehen davon, ob sie unsere eige-nen oder anderer Menschen Handlungen sind. Das Gewissen aberbezieht sich bloß auf unsere eigenen Handlungen, macht also einenTbeil der Vernunft, und zwar der sittlichen Vernunft ans. e. Dassittliche Gefübl ist eine Wirkung der sittlichen Vernunft, und, wennes die Sittlichkeit unserer eigenen Handlung betrifft, eine Wirkungdes Gewissens.
Eintheilrmgen.
§. 56 .
I. Rncksichtlich der Zeit in ein vorhergehendes undnachfolgendes.
Das Gewissen wird a. vorhergehend genannt, insofern essich über eine noch zu verrichtende Handlung, also vor der Hand-lung, b. nachfolgend, insofern es sich über eine schon gescheheneHandlung, also nach der Handlung äußert.