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Handbuch der Philosophie :
(der Logik, Metaphysik, Moral- und Rechtsphilosophie)
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wenn wir finden, daß wir Etwas für wahr halten müssen, unddaß wir nicht anders können: so ist und bleibt es uns wahr;was wir nicht bezweifeln können, das können wir nichtbezweifeln, alle Einwendungen wider die Wahrbeit desselben sindfür uns ohne Wirkung. und alle weitere Bürgschaft für die Wahr-heit ist für uns überflüssig. Tie Gesetze unsers Erkennens, unsersnothwendigen Denkens, sind Gesetze für uns, und können nicht zu-gleich nicht Gesetze für uns seyn. Siehe die Einleitung vön Hermes.

Gibt es denn aber wirklich ein nothwendiges Fürwahrhalten,welches uns vom unmittelbaren und zugleich reflere», also von demganz vollständigen Bewußtseyn als ei» nothwendiges bezeugt wird?Könnte vielleicht das reflere Bewußtseyn die Nothwendigkeit, wel-che vom ersten Bewußtseyn bezeugt wird, widerrufen, da doch daserste Bewußtseyn der Eristenz nach zufällig ist, und da vielleichtdas reflere Bewußtseyn zu seiner Beglaubigung eines dritten, dasdritte Bewußtseyn eines vierten, und so in's Unendliche bedürfte,so daß, da man nicht in's Unendliche gehen kann, da das aller-letzte Bewußtseyn, wobei man etwa stehen bleibt, wieder durch einneues Bewußtseyn bezeugt werden müßte, nun alle Beglaubigungverschwindet, indem der letzte Zeuge (das noch mögliche neue Be-wußtseyn . . .) ausbleibt?

Antwort: 1. Durch das unmittelbare Bewußtseyn fin-den wir wirklich ein nothwendiges Fürwirklichhaltcn inuns. Wir finden nämlich allemal, daß, wenn wir Etwas als einMögliches oder wirklich Eristircndcs zu denken genöthigt sind (z. B.durch den äußern oder inner» Sinn oder durch nicht willkührlichgeschaffene Begriffe), wir dasselbe als ein Mögliches oder Wirkli-ches nothwendig für wahr halten (für wirklich halten). Die-ses Fürwirklichhalten (besser: Fürwahrhalten) ist kein beliebigesAnnehmcn, sondern ein nothwendiges Halten; denn, was inuns gegeben ist, ehe wir et>vas dazu thun können, es herbeizubrin-gen oder zu verhindern, das ist ohne uns da, das ist nicht abhän-gig von unserm Willen, das ist unvermeidlich und nothwendig.

2. Das reflere Bewußtseyn stellt uns das Fürwahrhalten unddie Nothwendigkeit des Fürwahrhaltens dar, welche den InhaltdeS ersten Bewußtseyns ausmacht (obgleich dieses zweite, wie daserste Bewußtseyn der Eristenz nach zufällig ist, indem, wenn mandie Aufmerksamkeit nicht auf Etwas gerichtet hätte, auch das Be-wußtseyn desselben nicht hätte stattfiuden können). Dieses reflerevollständige Bewußtseyn bedarf keines neuen Bewußtseyns,wovon es etwa die Gültigkeit seiner Aussage erborgen müßte; esbraucht nicht in's Unendliche fortgeführt zu werden, ohne jemalseinen Stillstand zu finden, und von einem Bewußtseyn begleitet zuseyn, welches uns das Taseyn und die Nothwendigkeit dieses vor-letzten Bewußtseyns bezeugte . . . Denn das reflere vollstän-dige Bewußtseyn bezeugt sich selbst und das erste Bewußt-sten und die Nothwendigkeit seines Inhalts (nicht seiner Eri-