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Handbuch der Philosophie :
(der Logik, Metaphysik, Moral- und Rechtsphilosophie)
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oder jener Lehre ausgeht, müssen als ausgemacht, gewiß, aner-kannt, also wenigstens mittelbar (vermittelst anderer schon ge-führten Beweise) als wahr anerkannt seyn. Die Beweisgründe,von welchen man ansgeht, sind also 1. die allgemeinen, er-sten Grundsätze der Vernunft, und die daraus hcrgeleitetenVernunftschlüsse; 2. richtige Erfahrungen (sowohl des in-ner», als des äußern Sinnes); 3. Kenntnisse der (als gültig an-erkanntcn) Auctorität. Daß auch die aus unmittelbaren Ersah-rungskenntniffen und ans den Kenntnissen der Auctorität vermittelstder allgemeinen, ersten Grundsätze der Vernunft hcrgeleiteten Beweise(Schlüffe) als Beweisgründe zu andern (hieraus folgenden) Sätzenbenutzt werden können, ist einleuchtend.

* Ein Beweis, der auf keinem als gültig anerkannten Satze beruhet, beißt

erschlichen, erbettelt (petitin prinl-ipii, tMMcii, «pliiesiti niolii).

8 . 106 .

II. Der zu beweisende Satz darf nicht als Beweis-grund von sich selbst gebraucht werden; man darf keinenZirkel im Beweise machen (orlsts in steinoustrunsto) ; der Be-weisgrund muß von dem zu Beweisenden verschieden seyn.

Diese Regel folgt aus der ersten. Denn, obgleich nicht jedepellst« prinelpü ein Zirkelbewcis ist (zu welchem stets zwei Beweisegehören); so ist doch jeder Zirkelbeweis, der sich ja nicht auf einenwahren Grund stützt, eine pesttio prineipü.

Uebrigens muß man den Schein-Zirkelbewcis von demwahren Zirkelbeweisc Wohl unterscheiden.

8. In Rücksicht auf die (logische) Richtigkeit der Eon-sequenz (auf die Gültigkeit des Vernunftschlusses).

§. 107.

III. Man darf im Beweise keinen Sprung machen, keinenMangel der Consequenz sich zu Schulden kommen lassen («situ« inäemonstrancl«); man muß also alle Regeln der Logik in Beziehungauf einen richtigen Schluß befolgen.

Sind die materialen Sätze, die man zum Grunde legt, alsgültig anerkannt (sind also die zwei ersten Regeln für die Beweiserealisirt); so kann man doch bei dem Gebrauche derselben zu Schlüs-se» gewissen Regel» zuwider handeln. Z. B. Folgende Sätze kön-nen richtig seyn: 1. Das Irren (überhaupt) ist dem Menschen un-vermeidlich. 2. Dieser Mensch irret (in diesem Falle). Wollte manaber hieraus schließen:Dieser Mensch irret in diesem Falle un-vermeidlich": so würde man logisch unrichtig schließen; denn es isthier lallaeia «ensu« eomposist et clivisi. Ein anderes Beispiel:Einige, die sich auf Kosten Anderer zu bereichern suchen, handelnschändlich. Die Diebe bereichern sich auf Kosten Anderer." Diesebeiden Sätze sind material gültige Sätze. Wenn man aber geradeaus diesen schließen wollte:Folglich handeln die Diebe ungerecht";so beginge man einen Sprung im Beweise (man könnte ja auch so