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Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
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Blatweiser.Vnmündige moͤgen die zukünfftigeVersiegelung wie die durch dieErbfäll ihrer Eltern und VerwandtenScheffen zuthun.nicht begeben / oder Schuld darauff be-Verträge und Anlassung so wil-89.kennen oder verschreiben.81.kührlich.Vnordnung und Unrichtigkeit inVerträge und Endscheid / so durchden gerichtlichen Processen abzuschaf-beyderseits Freunde / oder sonst ohne131.fen.Compromiss auffgericht / sollen gehal-Vnsinnigen und Verthöner durchten und vollnzogen werden.andere im Rechten zuvertretten. 47.Verträge und Anlaß / so nachtlicherVnverzüglich Recht was Personen /weil in Trunckenschafft und unordent-und in was Sachen mitzutheilen. 2.licher Weiß / auch mit vorsetzlichemVollmacht so nicht alsbald dargelegtüberentzigem Betrug auffgericht / sol-de rato zii caviren.len nichtig und von unwerden seyn. 83.Vollmacht zu der Lehen empfäng-Verzug der Töchter.106.nuß.Verzüg und Außgang der Güter soVollmacht der gemein Gewalt.166verkaufft werden / allein vor dem Ge-Vollmacht ein Erbschafft zu ver-richt darunter sie gelegen und Dinck-kauffen / soll vor dem Gericht darunter84.pflichtig / zuthun.die Güter gelegen / gegeben werden. 10Verzinsen gelehntes Gelts zu etli-Vollmacht oder Gewalt zu latin ge-chen Zeit / als zu der Franckfürternent Actorium, so die VormünderMessen / oder sonst.von wegen ihrer Pflegkinder geben. 167Vidimus wird Glaub zugestelt. 51.Vollmächtigen Verordnung / undVidimus und transumpten wie diewelche unter ihrem Siegel Vollmachtaußzubringen.geben mögen.Vielerley Kinder wie die erben. 62.Vormünder dreyerley / nemblichVmbschlag der Unterpfände durchTestamentarii, Ligitimi, und Dativi,94. 95.Vnbezahlung.wannehe ein jeder statt hab / und weßVmbschlag der Pachtgüter durchsie sich zuhalten.Unbezahlung / und wie die ErbpächVormunderschafft wie die Mutterter / oder sein Erben deßfals die wideroder Anfrawen zugestatten.an sich erlangen moͤgen.Müssen aller fräwlicher FreyheitVmbschlag der Erbpachtgüter. 95verziehen.Vnterhaltung und Außsteurung derSo die Mutter sie nicht annehmenKinder zu gebührlicher Zeit von denwollen / ist bey Verlierung des ErbfalsElteren / so zu einer Hand sitzen / undVormünder zu bitten schuldig.die Leibzucht der Güter haben. 80.Mutter und Anfraw so in die anderVnterpfand an Erbschafft / wieEhe sich begeben / verlieren die Vor-dem Pfandtherrn die Abnutzung des-mundschafft.89.selbigen zukommen soll.Vormünder seind schuldig ein In-Vnterthanen / Landsassen / ꝛc. vorventarium auffzurichten.35. 36.frembde gerichter nicht zuziehen. 154Mögen keine liegende Güter ohne158. 159.Erkantnuß verkauffen oder beschwe-Ihre Persohnen noch Güter durchren.arresten daselbst anzuhalten. 154 158.Noch ohn Erkantnuß liegende oderVnmündigen Kindern Gerichtsfahrende Güter an sich bringen undMombar zustellen.erkauffen.Vnmündigen werden gehalten dieVormünder Eyd / damit doch die /Söhne unter 14. und die Toͤchter un-so die Eltern ihren Kindern verord-ter 12. Jahren.10 36.net / nicht zubeladen.Vnmündiger Vertrettung. 34.47.Vormund