Rechts=Ordnung.176Citation zu Eröffnung des Urtheils.Jr N. Entbieten euch A. unsern Gruß/ und fügen euchhiemit zu wissen / als ihr ein Zeitlang mit ewerm Wi-dertheil B. vor uns ewer zusammen Gebrechen halberzu recht gestanden / und so weit procedirt, daß ihr zubeyden Theilen darinn concludirt, und bey uns umb Urtheil undRecht angehalten / so haben wir nunmehr ein Urtheil in Schrifftenverfast / welches wir euch auff N. Tag zu früher Tagzeit allhie auffunser gewöhnlicher Gerichtsstatt zu eröffnen gemeynt / heischenund laden euch derhalben mit dieser unser Citation peremptorié, daßihr auff bestimpte Zeit und Platz durch euch selbst / oder ewern voll-mächtigen Anwaldt erscheinet / gerührt Urtheil zu verlesen / undaußsprechen sehet und anhöret. Dann ihr erscheinet also oder nicht /soll nicht destoweniger auff ewers Gegentheils B. Beklagten ge-horsamblich darkommen und bitten/ mit publicirung des Urtheilsgeschehen was billig und recht ist. Darnach ihr euch habt zu-richten / geben unter unserm / rc.Nota. Wann der Anwaldt vorhanden und zugegen / bedarff /man die Parthey zu Eröffnung des Urtheils nicht citiren.Appellation von Beyurtheilen / welche inallwege schrifftlich geschehen soll.FRsahmer rc. N. Als vermeynter Richter in Sachen zwi-schen N. an einem/ und N. am andern Theil in Rechtengeübt / erscheint der genante N. oder sein Anwaldt / undsagt mit gebuͤhrlicher Reverentz, als ihr euch in vermein-tem Beyurtheil für einen bequemen Richter der Sachen.Nota. Hic poterunt aliae formae sine gravamine dictae interlocu-toriae enarrari.Inhalt desselben mit mehr Worten verlaut / erkendt haben /daß solch vermeynt Beyurtheil / und was darinn begriffen / nich-tig gewesen / von unwürden / und ob es gleich ein Beyurtheil ge-nennt werden köndte (daß er nicht glaubt) so sey es doch ungericht /auß nachfolgenden und andern Ursachen / rc.Hic explicentur nullitatis, etiam iniquitatis gravamina,VOn solcher und anderer Ursachen wegen / so er im Rechtenferner anzeigen mag / berüfft und appellirt er von demselben /Dals nichtigem und vermeintem Beyurtheil mit dieser Schrifft-vor
Druckschrift
Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
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Seite
176
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