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Gülich- und bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformation-Ordnung des durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Graffen zu der Marck und Ravenßberg, Herrn zu Ravenstein etc.
Entstehung
Seite
154
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Rechts=Ordnung.154zänckische / unrühige Leuthe / Unsere Landsassen / Lehenleuthe/ dereDienere und Unterthanen zuvielmahlen / auch umb eine nichts-würdige Action, unangesehen / daß dieselbige einem jeden in UnsernFürstenthumben / Landen und Gebiet zum Rechten gnugsamb ge-sessen / noch keinem gütlich Verhör oder ordentlich Recht verweigert / durch arresten, Hemmung und Anhalten ihrer Persohnen undGüter zu ungebührlichen Processen an Frembde Außländische / un-ordentliche Gerichter freventlicher Weiß / zwingen / ziehen / un-billich umbtreiben / und in grosse unnötige Kosten führen / supplici-rend vorkommen / daß Wir derwegen / wiewohl es ohne das den ge-meinen beschriebenen Rechten zuwider / dannoch zum Uberfluß /von der Röm. Käys. May. Vnserm Allergnädigsten Herrn / nachfol-gendt Privilegium mit inserirter Peen / sechtzig Marck löhtigs Goldsallerunterthänigst erlangt / auch Ihrer Röm. Käys. Mayest. Cam-mergericht dasselbig insinuiren lassen / und Decret darüber erhalten /wie solch Privilegium von Wort zu Wort folgt: Wir Rudolfder ander / Von Gottes Gnaden / Erwöhlter Römischer Käh-ser / zu allen Zeiten Mehrer deß Reichs / in Germanien / zum Hun-garn / Böhmen / Dalmatien / Croatien / und Schlavonien / rc. Kö-nig / Ertzhertzog zu Oesterreich / Hertzog zn Burgundt / zu Bra-band / zu Steyr / zn Kärndten / Crain / zw Lützenburg / zi Wür-temberg / Ober und Nider Schlesien / Fürst zu Schwaben / Marg-grave deß Heil. Röm. Reichs zu Burgaw/ zu Marherr/ Ober undNider Laußnitz / rc. Gefürster Grave zu Habspurg / zu Tirohl / zurPfierd / zu Kyburg / und zu Gortz / rc. Landtgrave im Elsaß / Herrauff der Windischen Marck / zu Portenaw und zu Salinß / rc. Be-kennen offentlich mit diesem Brieff / und thun kundt allermännig-lich / wiewohl Wir auß angebohrner Güte und Käyserlicher Miltig-keit allen und jeglichen / Unsern und deß Heiligen Reichs Unter-thanen und Getrewen / Unsere Käyserliche Gnad und Sansstmü-tigkeit mitzutheilen geneigt, so seynd Wir doch billich begierlicher,mehr bewegt und williger Unsern und deß Reichs Fürsten / als dieUns des Heiligen Reichs Bürde und Sorgfältigkeit tragen helffen,und sich jederzeit gegen Uns und dem Heiligen Reich in getrewerwilliger Gehorsamb verhalten / und zu steter Dienstbarkeit erbie-ten / deren Voreltern und sie bey Weilandt Unsern Vorfahrn / unddem Heiligen Reich in beständiger unterthäniger / getreuer Dienst-bahrkeit / vor andern / Mannlich / redlich und auffrichtig erfun-den worden / Gnad und Fürderung zu erzeigen / auch sie undihre Vnterthanen mit sondern Gnaden und Freyheiten zu bega-ben und zu versehen / und in diesen gefähtlichen Zeiten / undV2jetzo