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Dr. Willmar Schwabe's Homöopathisches Arzneibuch : Aufzählung der homöopathischen Arzneimittel nebst Vorschrift für ihre Bereitung, Prüfung und Wertbestimmung
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liehe. Alle diese Übelstände werden aber durch das neue Verfahren der Essenzbereitungbeseitigt.

In allen Werken Hahnemanns wird stets bei der Essenzbereitung aus frischen Pflanzenoder Pflanzenteilen der frische Saft als Arzneikraft bezeichnet und als Einheit ange-nommen.

Es muß also der Saftgehalt einer Pflanze der ausschlaggebende Faktor bei derEssenzbereitung sein, und es ist daher in erster Linie die Aufgabe der homöopathischenPharmazie, den Saft der frischen Pflanze auf die ausgiebigste Weise zu gewinnen, umEssenzen mit einem bestimmten Saftgehalt zu bereiten.

Unbedingt notwendig ist es, daß bei einer jeden Essenzbereitung nach dem § 2und § 3 eine neue Saftgehaltsbestimmung ausgeführt und danach die Essenzbereitungvorgenommen wird, denn, wie allgemein bekannt, hängt der Saftgehalt einer Pflanzevon dem Standort, der Jahreszeit, den zeitlichen Niederschlägen usw. ab, so daß mansowohl bei Pflanzen, die aus verschiedenen Gegenden bezogen sind, als auch in deneinzelnen Jahren selten einen übereinstimmenden Saftgehalt finden wird.

Hahnemann hat, wenn es die Menge und Konsistenz des Saftgehaltes einer Pflanzezuließ, stets den ausgepreßten Saft als Arzneieinheit verwendet. Will man dieser An-weisung treu bleiben, so ist auf Grund der Resultate, welche sich bei einer Reihe vonVersuchen ergeben haben und mit Rücksicht auf die chemischen und physikalischenEigenschaften der wirksamen Substanzen in den frischen Pflanzen, wie folgt zu verfahren:

Arten der Essenz- l. Pflanzen, die weder Harz, ätherisches Öl noch Kampferarten enthalten, und deren

bereitung.

zerkleinerte Massen beim Pressen 60% Saft und mehr ergeben, werden zur Essenz nach§ 1 verarbeitet.

2. Bei Pflanzen, die Harze, ätherisches Öl oder Kampferarten enthalten, ebenso beidenjenigen, die trotz hohen Saftgehaltes infolge der schleimigen Beschaffenheit des letz-teren beim Pressen weniger als 60% Saft abgeben, ist eine Saftgehaltsbestimmung not-wendig, und es findet je nach dem Resultat derselben die Bereitung der Essenzen nach§ 2 oder nach § 3 statt.

a) Liegt der Saftgehalt einer Pflanze oberhalb 70% und enthält die Pflanze keinHarz, kein ätherisches Öl unb keine Kampferarten, so wird die Essenz nach § 2 hergestellt.

b) Liegt der Saftgehalt einer Pflanze unterhalb 70%, oder enthält die Pflanze Harz,ätherisches Öl oder Kampferarten, so wird die Essenz nach § 3 hergestellt.

Bei den beiden letzten Paragraphen aber richtet sich die anzuwendende MengeAlkohol nach dem jeweilig gefundenen Saftgehalt.

Damit die zerkleinerte Menge während der Zeit, in welcher die Saftgehaltsbestimmungausgeführt wird, nicht leidet, übergießt und durchknetet man sie sofort mit der Hälfteihres Gewichtes Alkohol und bringt diese Menge später mit in Anrechnung.

Tinkturen- Bei der Essenzbereitung ist in diesem Buche bei den einzelnen Pflanzen bereits der

bereitung.

in Betracht kommende Paragraph angegeben. An die Essenzbereitung schließt sichdie Herstellung der Tinkturen aus trockenen Vegetabilien und frischen Animalien an.Paragraph 4 enthält die Vorschrift hierzu.

Die trockenen Vegetabilien müssen grob gepulvert werden, und bei Bereitung desPulvers ist für die Zwecke der Tinkturenbereitung Sieb 4 oder 5 desDeutschen Arznei-buches" zu benutzen. Die frischen Animalien werden in einem Porzellanmörser gutzerstampft.