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Lehrervcrsammlungen.
Lehrerwahl.
Zeit, wo der Verein als solcher thatsächlich aufgchört hatte und nur die jährlich wiedcr-kehrendcn allgemeinen deutschen Lehrervcrsammlungen davon übrig geblieben waren. TieTheilnahme an denselben wurde in Preußen durch Ministerialvcrfügung vom 5. Juli1860 den Lehrern wieder gestattet, und ist auch sonst jetzt nirgends mehr behindert.Und 1862 konnte die „Enchklopädie" über die Versammlungen folgendes Urtheil fällen:„Ter Zweck derselben erweist sich jetzt als ein höchst ancrkennenswerther, meistens aufdie Pädagogik und Didaktik der Volksschule gerichteter, und die befürchteten Aus-schreitungen werden vermieden. Die diesjährige dreizehnte Versammlung ist im Junizu Gera abgehalten worden unter verdienter lebhafter Theilnahme, die sich bei demdieselbe beherrschenden Geiste voraussichtlich immer mehr steigern wird. Manche Re-gierungen haben, wie die österreichische, neuerdings diesen Versammlungen durch Ab-ordnung von Deputirten ihre besondere Theilnahme zu erkennen gegeben." Seitdemfreilich haben sich die Versammlungen in anderer Richtung entwickelt und ernste Männervon der in unserem Handbuch vertretenen Gesinnung konnte:: sie nicht ohne Besorgnisbeobachten. Tie Berichte über die Versammlung zu Berlin (1869), zu Wien (1870)mit den Ausfällen über das Muckcrthum, Junkerthum, Gottesgnadenthum, über dieUnvereinbarkeit der Theologie mit der Pädagogik, dann zu Hamburg (1872), zu Bres-lau (1874) mit den Anklängcn an das socialdemokratische „den Himmel lassen wirden Spatzen" scheinen die Befürchtungen des trefflichen Stockmayer (Württ. Schul-wochenblatt 1869, Nr. 1) mehr und mehr zu bestätigen. Wir enthalten uns jedochnäher darauf einzugehen, von der Ansicht geleitet, daß manches bei solchen Gelegen-heiten gesprochene Wort nicht so schlimm gemeint ist, als cs den Anschein hat, und daßsehr, sehr viele, welche sich von dem Brausen der Beifallsrufe mit fortreißen ließen, sichdie Sache daheim doch kühler zu überlegen pflegen.
Lehrerwahl. (Vgl. den Art. Anstellung.) — Die berufensten Auctoritäten ver-theidigen das Princip, daß die Staatsschulbehörde allein über die Besetzung aller Lehrer-stellen zu entscheiden habe, als allein den Interessen der Lchule vollständig entsprechend.Mit diesem Princip streitet ein anderes ebenso wohl berechtigtes, das der Selbstver-waltung der Gemeinden. Es ist also eine Verständigung zu suchen, wobei vor allemdas Mistrauen der Schnlinteresscnten gegen einander aufzugcbcn ist.
Tie grundre^tliche Mitwirkung der Gemeinden (Deutsche Grundrechte §. 26)wird entweder als ein Recht derselben aufgefaßt, aus mehreren von der Staatsschnl-behörde ihr prasentirten Kandidaten zu wählen, oder als das Recht, ihrerseits derStaatsschulbchörde einen oder mehrere Candidaten zur Auswahl zu präsentircn, oderendlich als das Recht der unbeschränkten Wahl aus Anstellungsberechtigtcn, wobei derStaatsschulbehörde die Bestätigung Vorbehalten bleibt. Für den ersten Modus sind inder Regel die Lehrer, wenn einmal eine Mitwirkung zugcstandcn werden muß; dennnoch lieber wollen sie das unbeschränkte Anstellungsrecht der Schulbehörde beibehalten,da sie sich in deren Schutz sicherer, ihren Stand gehobener, die Schule gefördertersehen. Für den zweiten Modus erklären sich auch wohl Lehrer, wie die in großenStädten, wo derselbe seit langer Zeit üblich ist. Diesen Modus, wofern nicht einKandidat, sondern mehrere präsentirt werden müßen, geben auch noch die Behörden zu,indem sie in der ihnen verbleibenden Befugnis der Wahl und Bestätigung ein ausge-dehntes Verwerfungsrccht cingeschlossen sehen. Die Gemeinden, wenn sie überhauptein Wahlrecht beanspruchen, werden ein möglichst unbeschränktes Wahlrecht wollen, in-dem sie nicht begreifen, daß bei allen den Einrichtungen, welche ein wesentlich allge-meines staatliches Interesse wagen, die Selbstverwaltung der Gemeinden eine Begrenzungdurch die Möglichkeit der Einwirkung der Staatsbehörden erleiden muß. Die Schuleaber gehört zu den Gemeindeeinrichtungcn zweifellos, welche ein staatliches Interessetragen. Beschränkt man das Wahlrecht der Gemeinden auf die Wahl aus Anstellungs-berechtigten, so bleibt allerdings dem Staate eine bedeutende Mitwirkung gesichert, denndie Anstcllungsberechtignng wird von ihm ertheilt. Aber das genügt nicht. Der Staatmuß die Möglichkeit eines geregelten Vorrückcns der Lehrer (als Bürgschaft für Ge-winnung eines tüchtigen Lehrstandes), eines angemessenen Vorbereitungsdienstes derLehrer, er muß die Unmöglichkeit sichergestellt sehen, daß eine Schulstclle ohne Bewerber,also ohne Lehrer verbleibe. Erst wenn ihm diese Sicherung gegeben, kann er sich aufden zweiten und dritten der oben erwähnten moäi einlassen,' welche ohnehin nicht so