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Lehrerbildung.
Lehrerkollegium.
bat. Wo dieses unter der Staatsfürsorgc steht, da kann cs keinem Zweifel unter-liegen, daß der Staat auch für Heranbildung von Lehrern zu sorgen hat. Insbeson-dere gilt dies da, wo Schulzwang stattfindet. Privathülfe ist dabei keineswegs aus-geschlossen, aber auch diese muß nach den Grundsätzen sich richten, welche der Staatin seinen Anstalten befolgt. Der Staat kann keine Lehrer anstellen, welche sich aufanderem Wege als in öffentlichen Anstalten herangcbildct haben, wenn sie nicht den-selben Forderungen genügen, welche die in Staatsanstalten vorbereiteten erfüllen müßen.Jedenfalls erscheint cs inconscguent und cs liegt ein unklarer und unfertiger Begriffdes Staats da zu Grunde, wo die Regierungen allerlei Veranstaltungen treffen zurEmporbringung der Gewerbe, zur Entlastung deS Ackerbaus, zur Förderung der Vieh-zucht, dagegen gleicher Förderung der intcllectucllcn und sittlichen Interessen des Volkssich überhebcn zu dürfen glauben.
Lehrerkollegium. Collegialität. Collegialität zwischen Lehrern hat ein wei-teres und ein engeres Feld ihrer Uebung; jenes ist bezeichnet durch die Grenzen desStandes, dieses durch die Grenzen eines Schulcomplexcs, einer Anstalt. Hat jederStand sein Standcsgefühl und sein Standesintcrcsse, so wird und soll es auch derLehrerstand haben, und der Ansdruck dessen, daß der Einzelne ein Verständnis für dasInteresse des gesammtcn Lehrerstandes hat, wird ein collcgiales Benehmen sein. DieGemeinsamkeit des Interesses verstärkt sich aber da, wo mehrere Lehrer nicht bloßEinem Stande, sondern Einer Schulanstalt angehörcn; das Lchrercollegium wird alsoder elastische Qrt für die Uebung der Collegialität sein. Eben aus diesem Grundejedoch wird, was etwa über Collegialität im weiteren Sinn zu sagen wäre, in demüber die Collegialität im engern Sinn zu Sagenden schon mitenthalten sein. Jedergrößere oder kleinere Schnlcomplex kann nur bestehen, wenn die daran wirkendenErzieher und Lehrer zur Erreichung seines Zweckes Zusammenwirken. Dazu wäreallerdings eine wesentliche Uebereinstimmung aller in den wichtigsten religiösen/' sitt-lichen und pädagogischen Fragen wünschenswerth, und man möchte deshalb die Forde-rung aufstellen, daß alle Lehrer einer Änstalt Ein Geist durchdränge, Ein Ziel, wenngleich mit verschiedenen Mitteln und ungleicher Begabung, von ihnen erstrebt würde.Aber in den gewöhnlichen Verhältnissen ^ wo ein fremder Wille die Lehrer an einerAnstalt zusammenführt, muß ans eine solche ideale Einheit Verzicht geleistet werden,und an ihrer Stelle die Collegialität genügen. Wenn nämlich die Lehrer einer Anstaltden Namen eines Collegiums für sich in Anspruch nehmen, so eignen sic sich damitnicht nur Rechte an, sondern zeichnen sich auch Pflichten vor, Sic erklären sick alsberechtigt und verpflichtet, Einen Zweck mit ganzer Seele zu verfolgen unddarum auch verbunden, in den weiteren Beziehungen einander näher zu treten.
So verlangt zunächst in den Privatverhältnstscn der Lehrer eines Collegiums ihreStellung jene gegenseitige Hochschätzung und Hülfcleistung, die man mit dem Aus-drucke der Collegialität bezeichnet. Daß Männer, die verpflichtet sind, in einem soheiligen Geschäfte, wie das der Erziehung ist, mit einander zu arbeiten, deshalb auchgegenseitig die gewöhnlichen Pflichten socialer Höflichkeit zu beobachten, daß sic sichnicht als Fremde anzusehen haben, daß znm wenigsten alles entfernt werden mäße,was zu Streitigkeiten, Zänkereien und Gehässigkeiten unter ihnen Veranlassung gebenkönnte, versteht sich von selbst. Je nachtheiliger solche Gehässigkeiten für das Lehrcr-ansehen sind, und je größer die Schadenfreude ist, mit der ein Theil des Publikumssie willkommen heißt, desto mehr sollten alle Lehrer cs sich zur Pflicht machen, dieQuelle solcher Zerwürfnisse zu verstopfen, und, wo sie gleichwohl entstehen, sie mög-lichst einzudämmen und jedenfalls nichts zur Kenntnis der Außenwelt kommen zulassen. Nichts ist nachtheiliger, als wenn Streitigkeiten zwischen Collcgen wohl garzu gerichtlichen Klagen führen, und möglichste Nachgiebigkeit ist hier nicht nur Christen-pflicht, sondern auch Forderung der Klugheit. Am meisten aber vermeide man, Schü-ler bei solchen Mishelligkeiten zu Zeugen oder wohl gar zu Kampfgenossen zu machen.(Vgl. d. Art. Auctorität, S. 84.)
Die Collegialität verlangt aber weiter zwischen den Lehrern einer Anstalt, wennauch nicht eigentliche Freundschaft, doch herzliches Wohlwollen und ein freundlichesZusammenwirken zu dem gemeinschaftlichen Zwecke. Darum sollte das, was einenoder einige unter ihnen in ihrer öffentlichen Stellung berührt, auch von den übrigen