Anstellung.
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Bedienstungen, entweder äußere oder innere. Jene beziehen sich auf das Alter,die Erfüllung der Militärpflicht, die Nationalität, diese auf die kirchliche, politische,berufliche Befähigung des Anzustellendcn.
In Betreff des Alters eine Bestimmung zu treffen, kann da als überflüßigerscheinen, wo überhaupt zur Anstellung im öffentlichen Dienste Volljährigkeit ver-langt wird, und wo die Erfüllung der Militärpflicht bei den Anzustcllcnden voraus-gesetzt wird. In Preußen, in Württemberg und Baden ist eine Ältcrsbedingungfür die Anstellung nirgends gestellt. Die Ableistung der Militärpflicht mußim deutschen Reich der definitiven Anstellung im Schuldienste vorangehcn; aberdie Schulamtscandidaten sind nur zu sechswöchiger Dienstzeit verpflichtet, undselbst in diese haben nur diejenigen einzutreten, welche durchs Loos zum stehendenHeer, nicht aber diejenigen, welche zur Landwehr berufen werden. Im allgemeinenwaltet die richtige Ansicht vor, daß Leistung der Militärpflicht und definitive Anstel-lung im Schulamte nicht vereinbar sind. Daher sind nicht nur die definitiv angestclltcnSchullehrer überall von der Militärpflicht frei, sondern es werden auch die Aspi-ranten begünstigt oder zurückgcstellt. — Hinsichtlich der Nationalität ist an denanzustellendcn Lehrer die Forderung zu stellen, daß er dem Lande, welchem er seineDienste zu widmen gesonnen ist, durch Geburt oder Naturalisation angehöre, nurmit der Beschränkung, daß da, wo die Anstellung bloß auf Kündigung erfolgt, wiein manchen Cantonen der Schweiz, eine Naturalisation nicht verlangt werden kann.Ob freilich ausländische Lehrer auf fremden Boden verpflanzt, um später wieder dieHeimat zu suchen, sich fremder Art und Sitte so hingeben, eine fremde Jugend mitder Liebe umfassen, fremden Interessen mit der Aufopferung dienen werden, wie solche,die von vorne herein sich entschließen, dem neuen Lande hinfort ganz anzugehören, istsehr zu bezweifeln. Daß ferner ein Ausländer sich ebenso, wie ein Inländer, überseine Befähigung zu der fraglichen Stelle auszuweisen hat, ist selbstverständlich.Uebrigens ist die Bedingung, daß der im Schuldienst Anzustellende ein Inländer odernaturalisirtcr Ausländer sei, einerseits wichtig gegenüber von religiösen Congregationen,denen der Schulunterricht übertragen werden will und deren Mitglieder nicht ebennothwcndig Inländer sind, andererseits da nicht festzuhalten, wo die Lehrkräfte desInlands nicht ausreichen, weil es an einem gehörig gebildeten Lehrerstand fehlt.Tie Forderung der Nachweisung eines Gcmeindcgenossenschaftsrechls, welche inWürttemberg an jeden Anzustcllcnden gerichtet wird, hängt mit den jedem Landecigenthümlichen gesetzlichen Bestimmungen über Bürgerrecht und was dazu gehörtzusammen.
Hinsichtlich der Anstellungsbcdingungen, welche sich auf die innere Befähigungdes Kandidaten für den Schuldienst beziehen, ist zuerst das Religionsbekennt-nis zu besprechen (vgl. auch den Art. Beeidigung). Die erste Frage, welche sichhier erhebt, ist die: Hat der anzustellendc Lehrer Religionsunterricht zu erthcilen?Wird diese Frage bejaht, wie sie in Betreff der Volksschullehrer bejaht werden muß,so muß an den Anzustellendcn die Bedingung gestellt werden, welche das württcm-bergische Volksschulgesetz ausspricht, „daß er nach seinem Glaubensbekenntnis zu derzu besetzenden Stelle befähigt sei." Hwrnach haben sich die Volksschulen überall nachConsessionen zu scheiden (s. d. Art. Communalschulen, Confessionsschulen). An katho-lischen Schulen können nur katholische, an protestantischen nur protestantische, an israe-litischen nur israelitische Lehrer angestellt werden. Hat aber der anzustellende Lehreran der Stelle, welche er nachsucht, keinen Religionsunterricht zu geben, so wird theilsder Zusammenhang der Untcrrichtsgegcnständc, welche ihm anvcrtraut werden sollen,mit der Religion, theils der ganze Charakter der Anstalt überhaupt ins Auge zufassen sein; da dies jedoch nur auf höhere Anstalten Anwendung findet, so ist cs hierzu übergehen.
In Betreff der Forderung politischer Unbescholtenheit, welche an die Anzu-stellcnden zu richten ist, versteht cs sich von selbst, daß der Staat keine Lehrer an-stellt oder anstellen läßt, deren Grundsätze und Tendenzen daraus gerichtet sind, dieOrdnung des Staats zu untergraben und die Verfassung nmzustürzen. Aber cs isteben so schwierig, dieses zu erforschen, als genügende Garantieen dagegen zu finden.In ruhigen Zeiten treten solche Tendenzen weniger zu Tage; in bewegten Zeiten da-