Druckschrift 
1 (1877) A - Liebe
Entstehung
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ABC-Lchützen.

Abbitte.

alter die neu Eingetrctenen so lange dem Drucke der Aelteren ppeisgab, bis die Ge-plagten sich an noch Jüngeren schadlos halten konnten. Der Name speciell stammtvon den fahrenden Schulen: oder Bachanten her (s. d. Art.), welche kleine Knabenmit sich zu führen pflegten, angeblich um sie in verschiedenen Städten in gute Schulenzu führen, wohl auch selbst sie zu unterrichten; in Wirklichkeit aber daß sie betteln,vor den Häusern singen, insbesondere auch stehlen sollten, um ihren großen BachantenNahrung zu bringen; und weil dieses stehlen als eine Art Jägerrecht galt und zumUnterschiede von gemeinem Diebstahl im Volksmundeschießen" heißt, so blieb daherjenen kleinen Reisenden der Name schützen, der sich, zumal in den Volksschulen, bisheute erhalten hat.

Abbitte. Um den Werth, der diesem Acte reuevoller Selbstdemüthigung nachgethanem Unrecht in der Erziehung beizumessen ist, richtig zu bestimmen, gehen wirwohl am besten von der Frage aus: was ist als das Object anzuschen, das abge-beten, ourcks Bitten beseitigt werden soll? Die Nächstliegende Antwort wäre: dieStrafe; es wäre somit die Abbitte ein Analogon des Begnadigungsgesuches, das derVerbrecher einreicht. Nun kann zwar bekanntlich niemals der Richter, wohl aber derKönig begnadigen; allein da gerade in diesem Acte die königliche Gewalt identischist mit der väterlichen, so kann auch der Vater, der Lehrer um der Bitte eines Kindeswillen die Strafe erlassen; die Angst, die in der flehentlichen Bitte desselben sich kundgiebt, kann sogar als Surrogat der Strafe selbst betrachtet werden. Es ist keine Frage,daß dem Erzieher Freiheit gelassen werden muß, solche Bitte je nach dem Individuumund nach der Qualität des einzelnen Falles zu gewähren. Allein es darf ebensowenigals Regel aufgestellt werden, daß, wofern das Kind Abbitte leiste, immer die Strafezu schenken sei, als es pädagogische Weisheit wäre, die Strafe nur daun zu schenken,wenn Abbitte geleistet worden. DaS Erste hätte die Folge, daß Kinder von flüchtiger,oberflächlicher Art, die eS leicht ankommt, alles zu sagen, was man will, wenn sienur ihren Zweck damit erreichen, sich dieses Mittels zur Straflosigkeit stets bedienenwürden, während andere von männlicherem Charakter lieber die Strafe leiden wür-den, als sich durch ein solches Mittel davon befreien; denn gerade das feinere Ge-fühl menschlicher Würde ist durch eine gezwungene Bitte, überhaupt durch ein er-zwungenes Wort da doch das Wort, wie der Gedanke, zumal aber die Bitte etwasschlechthin freies sein muß viel tiefer verletzt, als durch ein Leiden, das man er-duldet. Eben deshalb aber ist auch das Zweite verwerflich. Ich kann vollkommengenügende Gründe haben, eine Strafe zu erlassen; alsdann thue ich Unrecht, diewirkliche Erlassung an solch eine Formalität zu knüpfen, die gerade dem besseren, ge-diegeneren Zögling, sobald sie gefordert oder zur Bedingung des Strafnachlasses gemachtwird, selbst als eine Strafe fühlbar werden könnte. Es ist daher an sich das Rich-tigere, als Object der Abbitte nicht die Strafe, sondern das Unrecht selbst, d. h., dadas Geschehene auch durch Bitten nicht ungeschehen gemacht werden kann, die mora-lische Wirkung desselben, die Störung deS Gemeinschaftsverhältnisses anzusehen.Diese Störung auszuheben, die Negation selbst wieder zu negircn versuchen wir ent-weder dadurch, daß wir demjenigen, gegen den wir uns verfehlt haben, unsere Ge-sinnung persönlich als eine solche darlegen, die von jeher eine andere, bessere gewesensei, als unsere That sie erscheinen ließ; oder dadurch, daß wir kund geben, unsereGesinnung sei inzwischen eine andere geworden, somit den Beleidigten bitten, ermöge in der Erinnerung und Meinung, die er von uns hege, unser jetziges besseresIck das nickt entgelten lassen, was das frühere wider ihn verbrochen. Solche Bittemuß aber persönlich an den Beleidigten gebracht werden; in dieser Temüthigung, daßman sich selbst dem Unwillen im Blick, in den Worten des Beleidigten aussetzt, sichgleichsam ihm preis giebt, daß man das Peinliche solcher Situation freiwillig aufsich nimmt und damit den Ernst des innen: Leidtragens kund giebt, liegt eine ver-söhnende Kraft. Unterscheiden müßen wir übrigens sogleich von diesem Act einenanderen, der auch pädagogisch häufig damit verwechselt wird, nämlich das Versprechen:ich will's nimmer lhun;" das ist keine Abbitte, sondern ein Gelübde; seine ethisch-pädagogische Würdigung gehört somit auch erst in den Artikel, der diese behandelt.Was nun die Abbitte selbst, d. h. die Bitte um Verzeihung, betrifft, so wird sie beieinem gutartigen, weichmüthigen Kinde ohne alle Anweisung sich von selbst hervor-