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Beilagen.
Geilage I.
Speeial-Begehren zu Behuf der Katholischen Religion inSchlesien und Glatz.
1° Daß der König in Preußen die Catholische Religion in allen Rechten,Vorzügen, Freyheiten, freyen Religions-Rxereitio, in eben dem Stand erhaltensolle, wie solche sich bey der Abtretung an das Hauß Brandenburg in anno1742 befunden,
2°^ solle der Catholische» Gemeinde dieser Länder erlaubet seyn, einenveputirten an dem Königl. Hoff zu Berlin zu halten, durch welchen alleKlagen bey dem L-Nnisterio, und nach erforderndem Fall bey Sr Majt Selb-sten können fürgetragen werden; Auch solle dieser Gemeinde »erstattet seyn,nicht allein erwehnten veputirten zu wählen, sondern auch, wenn selbiger seineFunction nicht recht »errichtet, oder sonst die Gemeinde mit seiner Ausführungnicht zufrieden, ihn vexntiiten zurück zu berufen, und nach Gutfinden einenandern an die Stelle zu ernennen,
3° Wäre dieser Gemeinde der Zugang in Religions-Sachen an den Päbst-lichen Hoff zu gestatten.
4° solle dem Dohm-6opitul in Breslau die freye Wahl eines Bischöfenzugestanden werden, ohne daß sich der Preußische Hoff dahin einmischen könne;Wie dann alle Geistliche Pfründen und Lenetieio auf die nehmliche Art undWeise zu begeben wären, als es unter der Regierung des Hauses von Oester-reich üblich wäre,
5° Soll die Eintretung in den Geistlichen Orden Niemanden verwehretseyn, wie denn auch die Abtheilung deren Ordens-Rrovintnien aufzuheben wäre,
6" Wann zwey Persohnen zweyerley Religionen sich verehligen und dies-falls Streitigkeit entstünde, wäre solche bey dem Catholischen Oonsistorio zuentscheiden; die ^.pxellution aber Hierinnenfalls, wie in allen dergl. GeistlichenSachen, hätte ihren Zug an die Rnnciotnr zu nehmen,
7" Kein Stifft noch Geistliche Oominunitoet wäre höher, als die Welt-lichen, in Oontribntionoli anzulegen,
8" Das Räict von Lnno 1753, Worinnen in denen Königl, PreußischenLanden alle Vermächtniisse und Zuwendungen all pios eousos, wie auch dieErrichtung fast aller neuen Rumlationen gäntzlich verbothen, die xia legato, undVermächtnisse für Seelen Meffen bis 500 ^ verschränket worden, solle gäntz-lich aufgehoben werden; Nicht weniger
^ 9" wären die lllestainento Rcelssiostieoruin blos bey dem Geistl. Vioariotzu xndlieiren, und die daraus entstehende Streitigkeiten daselbst zu entscheiden.