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Schlußverhandlungcn.
dingungen: 1. daß Sachsen befriedigt sein müsse; 2. daß bis zurSchließung eines Handelsvertrags einem jeden der contrahirendenTbeile in seinem Lande die Einrichtung nach Belieben zu treffenfrei bleiben solle. Dies sei die Hauptsache, und daneben müsseer noch einige weitere Bedingungen hinznfügen; es müßten näm-lich nicht nur die Wechsel der Reichsstädte, sondern auch die dersächsischen Unterthanen gegen Rückgabe der preußischen Wechselwegfallen').
Dieser ganz neuen Bedingung stellte Hertzberg sofort denEinwand entgegen, es sei dies eine oxooptio äs jure toitii; diesächsischen Wechsel seien bisher stets separirt behandelt worden,und ihre Bezahlung sei eine ooriclitio sine cjun non des Friedensmit Sachsen.
Der sächsische Bevollmächtigte enthielt sich der Thcilnahme andieser Discnssion. Er mußte sich des Vorschlags erinnern, denihm Herr von Cvllenbach vor kurzem erst gemacht, und der nichtsanderes bezweckte, als daß dieser nämliche Antrag von Sachsengestellt werden möge, damit hieraus eine Verschleppung der Unter-handlungen entstehe, deren Schuld dann natürlich dem DresdnerHofe aufgcbürdet werden tonnte. Es erschien zu auffallend, daßfrüher nie eine Erwähnung davon geschehen, daß man in Oester-reich Wechselbriefe von königlich preußischen Ortschaften besitze, sowie auch jetzt noch mit der Angabe der Zahl und des Betragesderselben znrückgehalten wurde. Unter diesen Umständen verlordieser anscheinend zum Vortheil Sachsens gcthane Schritt jedenWerth, da der Aufschub von einer Woche einen Schaden ver-ursachte, der den Betrag jener Wechsel bedeutend übersteigenkonntet.
In Dresden erhielt man die 'Rachricht von diesen neuestenErgebnissen der Conscrenz an demselben Tage, an welchem ein
0 Bericht von Hertzberg vom 31. Januar 1703.
2) Bericht von Fritsch vom 3l. Januar 1703.