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Der Hubertusburger Friede : nach archivalischen Quellen
Entstehung
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Hubertusburg.

Sulzbach zu cediren, wogegen Sc. allcrchristlichste Majestät demKönige von Preußen und dessen Erben den Besitz von Nicder-schlesien mit Inbegriff der Stadt Breslau ans immer garantirte.Die Cession der Bergischen Rechte sollte nur dann Gültigkeit haben,wenn der ruhige Besitz von Niederschlesien und von Breslau auchvon Seiten Oesterreichs dem Könige von Preußen gewährleistetworden sei. Ohne jedoch den Eintritt dieser letzten Bedingungabzuwartcn, schloß der König unter dem 24. December 1741 inBerlin einen Vertrag mit dem Vormunde des jungen Psalzgrafenvon Snlzbach, dem Churfürstcn Carl Philipp, Herzog von Baiern;Letzterer accedirtc darin dem ersten geheimen Artikel des Tractatsvom 5. Juni, wogegen der König seine Snceessionsrechte ansJülich und Berg dem Pfalzhansc von Snlzbach förmlich cedirte.

Hinsichtlich des zweiten Punktes wegen der fränkischen Suc-cessivn hatte zwar Kaiser Friedrich III. der Disposition des Chur-sürsten Albert Achilles von Brandenburg wegen des nähern Suc-cessionsrechtö an den brandenburgischen Markgrafenthüniern inFranken die kaiserliche Confirmation el. ä. Augsburg am Montagvor dem heiligen Anffahrtstage rmiro 1473 ertheilt; jedoch wardieselbe einesthcils nicht zu einer Rcichsconstitution erhoben wor-den, und anberntheils konnte sie nach ihrem Wortlaut nicht dahinansgelegt werden, als stehe danach dem Kaiser und Reich dasRecht zu, nunmehr in Folge dieser Familiendispositivn ex oklreiosich in die Hausangelegenheitcn des Churfürsten von Brandenburgzu mischen. Denn die Worte der Confirmation lauten:Ehnnng,Ordnung und Satzung, die der genannte Unser Oheim und Chur-fürst Markgraf Albrecht hinfür bch Seinem Leben oder nachSeinem Tode, den Gott gnädiglich enthalteil wolle, SeineSöhne oder Ihre Männliche Erben des Geschlechtsfür und für thnn würden rc." und weiter:Als Sie vonWorten zu Worten begriffen und geschrieben stehen, und fürterunter Ihnen begriffen und geschrieben werden mögen rc."