Eroberung von Lissabon. r5y
Pilger vereitelt wurde; da verzweifelten endlich die Sararcenen und baten um Frieden. Ihr Kadi °) schloß wir denChristen den Vertrag, daß allen Saracencn der freye undungefährdete Abzug gestattet werden sollte, jedoch mit Zu-rücklassung der Waffen und alles übrigen Hecrgeräths sowie auch aller ihrer Haabe.
Am Tage der heiligen Ursula wurde dieser herrlicheSieg gewonnen. Die Stadt wurde dem Könige Alfonsübergeben, die ganze unermeßliche Deute unter den tapfer»Wallfahrern gctheilt. Diese rühren in Lissabon bis zumHornung, und setzten dann froh und vergnügt die Fahrtnach Syrien fort ").
y) ^.lcchniäa xrincevr eorum. N
10) Dcdekind ist überzeugt/ baß dieChristen auch nur durch dcu Bcy-stand der Tilf Tausend Jungfrauendiesen Sieg gewannen, und führtzum Beweise Sec Wahrheit seinerMeinung an, daß an dem Abenddieses Tages ans dem Qrte, wo Lie-se Märtyrerinnen begraben lagen,brennende Lichter von vielen gesehenworden.
11) I!i>. Onäocch. Der Mönch A l-l> cricuSvon TroisfontaincS (Lstron.in Deist nit. sae. sti,t., S. Z17.)berichtet noch, daß man diese Meer,fahrt gewöhnlich die Mecrfabrt vonSedciia ld. i. Aitalia) genannt habe,und zwar deswegen, weil die Wallfah-rer hernach zu Attalia einige Zeit ver-weilt, uni von Constantinopel dahinkommende Pilger in ihre Schiffe auf-
zunehmen. Vielleicht wurde das HeerdcS BischoffS Otto von Frcystngenoder ein Thcil des französischen HeerSdurch diese Seefahrer nach Palästi-na gebracht. Sehr unglaublich ist eraber, was Albcricus ferner be-hauptet , daß ein König vollNorwegen unter den Wallfahrern,wclche Lissabon erobern halfen, ge-wesen. Wie konnte einer der dre»Halbbrüder, Sigurd, Ingo und Ey-steiu, Söhne des Harald Gyllechrist,unter welche damals Norwegen ge-theilr war, und welche sich einanderzu verdrängen suchten, es wagen,sein Reich zu verlassen? Auch erwäh-nen die Norwegischen Chronikennichts von einer Pilgerfahrt einesdieser Könige. Jndeß mögen Scan-dinavische Seefahrer dieser Mcerfahrtimmerhin bcygewohnt haben; LasStillschweigen der übrigen Nachrich-ten berechtigt nicht, es zu lgugncn.
2. Chr.-147.
2i. Oct.