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4 (1851) Von 1739 bis 1756
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Buch VII. Zwölftes Hauptstück.

Der König aber bestand auf seinem Willen, ernannte vonköniglicher und obcrstlandcsfürstlichcr Macht und Gewalt we-gen der öftcrn Unpäßlichkeit des Cardinals v. Sinzendorf denGrafen Schaffgotsch zu einem Fürsten und wirklichen Coad-jutor des Bisthums Breslau, wie zum unmittelbaren Nach-folger des dcrmaligen Bischofs und ließ das Ernennungs-dccret, wozu er nach dem Beispiele anderer Könige vollkom-men berechtigt sei, den 4. März 1744 ausfertigcn, mit demBefehl, daß der Schaffgotsch nach dem Ableben des Cardinalsv. Sinzendorf oder nach sonstiger Erledigung des Bisthumssofort ohne weitere Wahlceremonic und Aufschub ipso tuet«,wirklicher Bischof sein und bei Vermeidung der allerhöchstenköniglichen Ungnade und unnachbleiblicher Ahndung dafür ge-halten und geachtet werden solle. An demselben Tage zeigteer das dem Domcapitel an, wie er das aus triftigen Ursa-chen zur Sicherung des Thrones uud zum Besten seiner ka-tholischen Unterthanen in Schlesien aus königlicher unbeschränk-ter Gewalt gethan mit dem Vorbehalte, daß Schaffgotsch siirjetzt nichts als die künftige Nachfolge nach dem Tode des Bi-schofs, allein bei Lebzeiten desselben weder Lehn- noch andereEinkünfte, noch Theil an der Verwaltung haben solle. Zwarwisse er, daß bisher die Bischöfe durch die Wahl des Dom-capitels zu dieser Würde gelangt wären, allein nach demlöblichen Beispiele katholischer Potentaten, welche gewißder katholischen Religion keinen Abbruch zu thun gemeintseien, habe er ein solches freies Wahlrecht, als mit der sou-verainen Beherrschung Schlesiens nicht wohl bestehend anschc»müssen und sei dem römischen als einem fremden Hofe wederdie Entscheidung über die kirchliche Freiheit noch über dieGültigkeit der Wahl, vielmehr nur die auch bei anderen ka-tholischen Königreichen übliche Konfirmation des von ihm,dem Könige, Ernannten zu überlassen gemeint. Der Schaff-gotsch habe das Nominationsdekrct ablehncn wollen, und seinicht anders als nach Bedrohung mit höchster königlicher Un-gnade es zu behalten bewogen worden. Danach solle sichdas Domcapitel achten, und ohne weitere Widerrede, Prote-station oder Vorstellung, die er ausdrücklich verbiete, sich derköniglichen Erklärung gemäß verhalten. Zugleich wurde be-