und es entstand unter der höheren Geistlichkeit schon die Be-sorgnis der König wolle die Stifter insgesammt durch hoheAbgaben und glänzende Verwaltung weltlicher Prälaten, dieer gewaltsam cinschicbe, zu Grunde richten und dann cinzie-hcn '), was sich doch bald als grundlos erwies, denn wennnicht ein besonderes Staatsintcresse obwaltete, griff er in dengewöhnlichen Gang der Dinge sehr selten ein-
Der König drang nun unablässig auf die Beschleunigung 1744der Wahl des Grafen Schaffgotsch zum Coadjutor. Er be-^-M^-stand darauf, daß dieselbe bei seiner Anwesenheit in Breslauunfehlbar geschähe. Die Dispensation dazu durch den Papstfinde er nicht nöthig, indem Schaffgotsch nur Coadjutor, nichtBischof werde. Münchow erhielt den Befehl, den DomherrenZu insinuiren, wie der König wisse, daß viele Briefe in Chiffresund durch besondere Boten nach dem Oesterreichischen geschicktwürden. Die das gethan, möchten cs künftig unterlassen,widrigenfalls würde der Chiffreur sowohl als der Bote sehrauf die Finger geklopft werden °).
Der Cardinal Bischof Sinzendorf sträubte sich indessensehr, den Schaffgotsch zum Coadjutor zu ernennen und dasCapitcl war diesem durchaus entgegen. Der Cardinal bezeugteurkundlich bei seiner bischöflichen und geistlichen Ehre undGlauben, die geistlichen Rechte der katholischen Kirche trügenvor Bestimmung der künftigen Nachfolge in der geistlichenWürde einen Abscheu, und verböten sie ausdrücklich. KeinDomcapitel, welches Wahlrecht besitze, dürfe vor erlangterErlaubniß und Dispensation vom römischen Stuhle zur Wahleines Coadjutors mit Zusicherung der künftigen Nachfolgeschreiten; Zumuthung der Gewalt werde äusserstcr Gewissens-zwang, die Wahl vor erhaltener päpstlicher Erlaubniß dazunull und nichtig, der so Erwählte aber nur ein Eindringlingund auf ewig unfähig für das Bisthum sein. Die Einla-dung zur Wahl könne nur mit Erwähnung der päpstlichenErlaubniß im Ausschrciben erfolgen. Das Domcapitel lehnteden auf den 16. März angesetzten Termin zur Wahl ab.
!) Handschriftliche Nachrichten.
2) Die Aktenstücke in Preuß, Urkundenbuch LH. V. S. 94.