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Buch VII. Zwölftes Hauptstück.
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gerichtet, völlig gelöst wurde. Indeß würde Friedrich H. sichwohl auch ohne dieses Privilegium von einer Juftizreformnicht haben abwendig machen lassen'), wenn sie ihm auchmehrfach durch von auswärts in den Weg gelegte Hinder-nisse erschwert worden wäre.
Cocccji, obgleich ein fast 70jähriger Greis, besaß nochdie volle Rüstigkeit, welche zu einer der allerschwicrigsten Re-formen, nämlich der Justizreform, gehört. Auf seine Vor-stellung, daß die Professoren Urtel abgefasst hätten, welcheman gcnöthigt gewesen wäre, als vollkommen untauglich aus1746 den Acten zu vertilgen, verbot der König das herkömmlicheVersenden der Acten an Juristenfacultätcn als überflüssig undunnöthig. Durch das Verbot, ausländische Universitäten zubesuchen, konnte sich nun erst nach und nach eine eigentlichpreussische Gesetzgebung und Rechtsverwaltung begründen unddurchführen lassen.
Im März 1746 legte nun Cocceji den Entwurf zu einervollständigen Umgestaltung der gcsammtcn Rechtsverfassung vor.Er umfasste drei Hauptpunkte, Umbildung der Collegien, dasVerfahren und die Gesetzgebung selbst.
Die oberen Collegien sollten künftig nur aus einer ge-ringen Anzahl von sämmtlich gelehrten, erfahrenen und zu-verlässigen, auch hinreichend besoldeten Räthen bestehen, diesich ausschließlich ihrem Amte widmeten. Die Advocatensollten jeder nur bei einem Gerichtshöfe dienen und erst amEnde des Processes für ihre Mühwaltung bezahlt werden,alle Sporteln aber in eine Gesammtkasse fließen, damit dieRichter nicht der Sporteln wegen die Processe hinzögen,während sie dieselben vielmehr beschleunigen und selbst diegesetzlichen Fristen nach Möglichkeit abkürzen sollten. DieProcesse zwischen Obrigkeiten und Unterthanen, Gerichtsher-ren und Pächtern, welche die langwierigsten von allen, müsseman sogleich mit Besichtigung des Streits beginnen. Mo-ratorien verwirft er durchaus. Es sei besser, der zahlungs-unfähige Schuldner verderbe, als der Gläubiger. Den grössten
1) Das geht schon aus den weiter unten angeführten chronologi-schen Daten hervor.