Das Generalsteueramt.
121
Messung zu bewirken hoffte, nicht gewaltsam zu, damit dieStadt dadurch nicht zu sehr litte. Als er indessen einsah, daßihm Maria Theresia nichts gutwillig überlassen würde, sonöthigte ihn das, sich auch der laufenden Einkünfte des Landeszu versichern. Auch das wollte er so viel als möglich aufeine regelmäßige, nicht gewaltsame Weise thun, was ungemeinschwierig war.
Wir wissen bereits, daß der König gleich bei seinemersten Besuche in Breslau das Oberamt aus der Stadt ge-wiesen, also den Mittelpunkt der gesammten Regierung Schle-siens in Beziehung auf politische und Rechtsverwaltungs-angelegenheiten aufgelöst hatte. Steuern aufzulegen und zuerheben hatte der König von Böhmen als oberster Herzogvon Schlesien nie das Recht gehabt. Sie wurden auf seinenAntrag von den versammelten Ständen auf den Fürftentagenjährlich, der Form nach ohne alle Verpflichtung, so weit esangemessen schien frei bewilligt, nach einem alten Anschlägefür jeden Landestheil von den Ständen ausgeschrieben, vonden Steuerämtern der einzelnen Fürstenthümer erhoben undder gesammte Ertrag an das Generalsteueramt in Breslauabgcliesert. Dieses stand unter einem Ausschüsse der Stände,der Generalsteuerkassendeputation, und in einigen Beziehungenunter dem Oberamte. Aus der Generalsteuerkasse erhielt derKönig von Böhmen die ihm von den Ständen bewilligtenSummen, wesentlich ohne an der Art und Weise der Erhebungund dem Betrage der gesammten Einnahme Antheil zu haben,worüber die Steuerkassendeputation oder der ständische Aus-schuß, auch vonventus xublions genannt, nur den Ständenselbst Rechnung abzulegen schuldig war.
Die Absicht Friedrichs II. war nun, das solle im Wesent-lichen so bleiben, allein die Einnahme nicht mehr an dieKönigin, sondern an ihn entrichtet werden. Das Kriegs-commissariat verlangte daher gleich nach der ersten Ankunftdes Königs in Breslau von dem Steueramte dieses Fürsten-thums und bald darauf vom Generalsteueramte, es solle ohneGenehmigung des Königs ferner kein Geld ausgegeben, derBestand der Kasse aber und der Betrag dessen, was imDurchschnitte jährlich der Kaiser ordentlich und ausserordentlich
1741
4. Jan.7. Jan.