Unterhandlungen.
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führen. Sie bestand auf Leistung der ihr schuldigen Hülfe')und hoffte gegen Preussen sicher auf Sieg, auf UnterstützungEnglands und Rußlands, selbst Sachsens.
Die persönliche Erbitterung zwischen Maria Theresia und 1741Friedrich stieg noch, als sich dieser öffentlich beschwerte, daß H. März,man in Wien nicht nur mit Hintenansetzung aller schicklichenFermen hochmüthig verfahre, sondern auch, ohne Rücksichtauf die den wildesten Völkerschaften heiligen Kriegsgesetze,
Banditen in sein Lager schicke, ihm nach dem Leben zutrachten, wie denn Einer derselben bekennt, dem Herzoge vonLothringen deshalb einen ihm abgeforderten Eid geleistet zuhaben. Der wiener Hof lehnte diese, man könne nicht glaubenvom Könige selbst herrührende Beschuldigung mit Bitterkeitals eine Fabel ab, die den Beweis eines unter gesittetenVölkern unerhörten Verfahrens abgebe ^).
Das sehr kluge Verfahren, welches Friedrich unterdessenin Schlesien beobachtete, indem er die Gemüther der Ein-wohner beruhigte oder gewann, die unvermeidlichen Lasten desKriegs nach Möglichkeit erleichterte und im Ganzen handelte,als wenn ihm das Land bereits gehöre, musste wenigstens inWien noch größern Verdruß erregen. Er rückte, wie wirwissen, mit der Erklärung ein, er komme nicht als Feind,sicherte die Erhaltung aller Rechte, Schutz für Personen undEigenthum zu, hielt überall strenge Mannszucht, wo ihmnicht feindlich oder doch böswillig begegnet wurde. Seinpersönlich artiges Benehmen gegen Jeden ohne Unterschied derReligion, selbst gegen Beamtete, welche die ihnen unangeneh-men Befehle ihrer Vorgesetzten ausführten, gewannen ihmviele Herzen.
Obgleich seit dem Ende des Januars eine Anzahl evan-gelischer Geistlichen aus der Mark zu Predigern ordinirt und
1) Raumer S. 112. Bericht vom 29. März. Vergl. AdelungII. S. 243, 248 u. 296.
2) Ohlcnschlager II. S. 269. Später hieß es, Jesuiten wärendie Verschworenen gewesen. Der König von England scherzte darüber,weil der Großherzog Freimaurer sei wie Friedrich und die Regeln dieserGesellschaft ein solches Verfahren gegen Mitglieder nicht gestatteten-Adelung II. S. 287.