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Rechtsausführungen.
gebene Versicherungen später ebensowenig als frühere Königeberücksichtigt. Hat doch König Matthias H. das Fürsten-thum Troppau gegen die ausdrücklichen, von ihm eben noch 1611urkundlich bestätigten Privilegien des Königs Wladislaus(vom Z-1511) ganz kurz darauf dem Hause Lichtenstein ver- 1614liehen- Demohngeachtet kann man nicht leugnen, daß Ferdi-nand!. sehr klug handelte, indem er nach Kräften die schonsehr angesehenen und fortwährend nach Erweiterung ihresLänderbesitzcs begierigen Markgrafen und Kurfürsten vonBrandenburg zu hindern suchte, sich in Schlesien noch Mehrfestzusetzen, wie er denn auch schon den Markgrafen Georg 1531verhindert hatte, in den dauernden Besitz der HerzogthümerOppeln und Ratibor zu gelangen').
Indessen hatte Kurfürst Friedrich Wilhelm, wie wirwissen'), gegen Kaiser Leopold I. auf alle seine Ansprüche inSchlesien, hauptsächlich gegen Ueberlassung des schwiebuserKreises verzichtet; fteilich auch der damalige Kurprinz 1686Friedrich sich vorher verpflichtet, Schwiebus nach seinesVaters Tode an den Kaiser zurückzugeben und das auchwirklich, obwohl ungern, gethan. König Friedrich H. be- 1695hauptete nun, der von dem damaligen Kurprinzen ausgestellte'Revers sei als erschlichen ungültig und mit der Rückgabe desschwiebuser Kreises der brandenburgische Anspruch auf dieschlesischen Fürstenthümer wieder erstanden, doch mit Unrecht,denn der Kurfürst Friedrich IH. hatte anerkannt und vollzogen,was er als Kurprinz versprochen ^). Endlich behauptete KönigFriedrich I!., nach brandenburgischen Hausverträgen dürfe keinMitglied des Hauses Land oder Leute oder auch deren An-gefälle veräussern, wonach also gewissermaßen selbst der Ver-zicht des großen Kurfürsten auf die schlesischen Fürstenthümerungültig sein würde, selbst wenn der schwiebuser Kreis bran-
1) Lanzizolle a. a. O. S. 358 u. 367 und oben LH eilt. S. 32l.
2) Lhl. II. S. 444.
3) Es ist übrigens irrig, wenn behauptet wird, Kurfürst Friedrich III.habe sich, als er den schwiebuser Kreis im I. 1695 herausgegeben, seineRechte auf Schlesien von Neuem Vorbehalten- Davon steht nichts indm bewährten Quellen, auch nichts in den Acten über die Rückgabe vonTchwiebus an Oesterreich.