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Buch VII. Sechstes Hauptstück.
Böhmen belehnt wurden. Das Haus Brandenburg protestirtedagegen ohne Erfolg und behauptete die fortwährende Gül-tigkeit der Erbverbrüderung. Die Sache war in der Thaleinigermaßen zweifelhaft und es kam dabei hauptsächlich daraufan, ob die Könige Wladislaus und Ludwig von Böhmen1510 gegen ihre eigenen den böhmischen Ständen (1510 und 1522)1522 gegebenen Versicherungen, ferner nichts vom Königreiche unddessen einverleibten Ländern zu entfremden, dennoch befugtgewesen, diesen widersprechende Privilegien an die Herzogevon Liegnitz zu ertheilen, wobei nicht zu übersehen ist, daßdie Schlesier fortwährend gegen die von jenen Königen dem1526 Reiche Böhmen gegebenen Versicherungen, als worin sie nicht>5. Dec. gewilligt, protestirt haben. König Ferdinand I. hatte denBöhmen eine gleiche Versicherung wie seine Vorfahren gege-ben und hielt sich dadurch für verpflichtet, gegen die Erb-verbrüderung einzuschreiten. Daß man aber die Bestätigungder Erbverbrüderung durch den König zu ihrer vollen Gül-tigkeit für nothwendig hielt, ergiebt sich daraus, daß KurfürstJoachim selbst in der Urkunde der Erbverbrüderung versprach,auf Erlangung dieser Bestätigung möglichen Fleiß anzuwen-den und daß sich noch später (z. B. 1593) die Kurfürstenvon Brandenburg bei dem Kaiser um die Anfallsanwartschaftauf Liegnitz, Brieg und Wohlau als um eine Gunst bewarben.
Man vergaß bei dem darüber erhobenen Streite, daßder Sinn der Privilegien der schlesischen Fürsten und diesesLandes überhaupt von Ferdinand I. und selbst von diesem imAnfänge seiner Regierung ganz anders aufgefasst wurde, alsspäter im Z. 1547 seit der Besiegung der Protestanten durchKarl V. von ihm und seinen Nachfolgern. Das Haus Oester-reich behauptete jetzt ausdrücklich, daß nicht nur bei der Ver-äußerung eines jeden der Krone Böhmen gehörigen Landes,sondern auch, wenn dergleichen zu Lehn gegeben würde, jedes-mal die Einwilligung der gesummten Stände dazu ein wesent-liches Erforderniß gewesen wären. Allein dasselbe Haus hattebei gleichartigen Veräusserungen schlesischer Fürstenthümer, z.B.Oppelns und Ratibors, Glogaus, Münsterbergs, Sagans,wenn das anderweitiger Familienintereffen wegen vortheilhastschien, solche entgegenstehende, den böhmischen Ständen ge-