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4 (1851) Von 1739 bis 1756
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Buch VII. Sechstes Hauptstück.

stenthum und die Herrschaften testamentarisch verfügen zu1595 dürfen. Dennoch vermachte er das Herzogthum Jägerndorf alsfreies Erb- und Eigengut seinem Vetter, dem damaligen Kur-prinzen Joachim Friedrich und bemühte sich mit diesem, aberebenfalls vergeblich, vom Kaiser die beiden Herrschaften erblichzu erhalten. Dennoch setzte sich nach des Markgrafen Georg1603 Friedrich Tode der Kurfürst Joachim Friedrich in den Besitzdes Fürstenthums und der Herrschaften und übergab Alles1607 seinem zweiten Sohne, dem Markgrafen Johann Georg').Weder Kaiser Rudolph noch Mathias erkannten das an, viel-mehr lehnten Beide die Anträge des Hauses Brandenburgauf erbliche Ueberlassung dieser Länder ab und drangen aufHerausgabe derselben, wagten aber nicht bei der damaligenStimmung der Protestanten und den Verwirrungen, in denensich die österreichischen Staaten befanden, gegen den entschlos-senen Markgrafen Johann Georg Gewalt anzuwenden. Derdaher über die Herausgabe der beiden Herrschaften der Lan-1610 desverfassung gemäß vom Kaiser vor dem schlesischen Ober-und Fürstenrechte erhobene Proceß wurde, um den Gang1615 desselben zu beschleunigen, im 1.1615 von dem Processe überdas Fürstcnthum Jägerndorf getrennt und abgesondert betrie-ben, allein durch alle nur erdenkliche Einwendungen undHindernisse von Seiten des Markgrafen so hingczogen, daß1618 der Spruch erst nach acht Jahren erfolgen konnte. Vermögedesselben sollte der Markgraf die Herrschaft Beuthcn gegenErsatz des Pfandschillings, eingelöster Stücke und angewendeterVerbesserungen insgesammt für 45,746 Thalcr, die HerrschaftOderbcrg aber wegen der seit dem Jahre 1603 aus ihr ge-zogenen Nutzungen (ohne Rücksicht auf angewendetc Verbesse-rungen und eingelöste Stücke) unentgeltlich binnen sechsWochen und drei Tagen an den Kaiser abtretcn.

Der Proceß über Jägerndorf konnte unter den damaligenVerhältnissen der österreichischen Staaten gegen den MarkgrafenJohann Georg, das wahre Haupt der Protestanten in Schlesien,

I) Am besten sind diese Verhältnisse dargelegt in Lancizolle,Geschichte der Bildung des preußischen Staats Thl. I. S. 3t8 u. 363.Wo ich etwas ergänze, geschieht es aus den Archivalicn des schlesischenProvinzial-Archivs.