Druckschrift 
2 (1851)
Entstehung
Seite
295
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1) Für die Regierung sind sie wie einfache verzinsliche An-leihen mit einem festen Tilgeplane zu betrachten. Erlangt mandabei einen niedrigen Zinsfuß, so sind sie vortheilhaft, nur dießkann lästig werden, daß man dem Plane gemäß auch in solchenZeiten die Tilgung fortsetzen muß, wo man die erforderlichenMittel für andere Zwecke nöthig hätte. Werden die Anleihenzu einer Zeit geschlossen, wo der Zins gerade hoch steht, so kannman von dem späteren Sinken des Zinsfußes keinen Nutzenziehen, und der steigende Curs der Obligationen bereichert dieBesitzer auf Kosten der Steuerpflichtigen. In den deutschenStaaten, welche solche Anleihen unter Zugrundlegung einesZinsfußes von 5 Proc. eingingen, ist dieser Nachtheil sehr fühl-bar geworden, da unterdeß die einfachen verzinslichen Anleihenauf 3 s /2 Proc. herabgesetzt werden konnten. Dagegen sind inneuester Zeit mehrere ähnliche Leihverträge unter günstigen Be-dingungen zu Stande gekommen (ö).

2) Die Entbehrung der jährlichen Zinseinnahme ist lästigfür Capitalisten, die von den Renten eines mäßigen kapitalesleben müssen. Nur reiche Personen können so viele Loose be-sitzen, daß sie jährlich auf eine Zahlung zu rechnen haben. Deß-halb eignen sich die Loose nur für solche Besitzer, die noch andereEinkünfte beziehen, und es dürfte, wenn man nicht auf auslän-dische Käufer bauen könnte, nur der kleinere Theil der Staats-schuld auf diese Äreise eingerichtet werden.

3) Der Loosbesitzer erhält in jedem Falle sein Capital undeinige Verzinsung und verliert nur die Zwischenzinsen, auchwerden ihm die im Minimum enthaltenen Zinsen aufgespart.Erwägt man hiezu die einzelnen beträchtlichen Gewinnste, sokann man den Lotterieanleihen bei weitem nicht die nachtheiligeWirkung auf die Volkswirthschaft zuschreiben, welche die eigent-lichen Lotterien äußern. Doch fällt ihnen zur Last a) daß solchegroße Gewinnste nicht selten zur Verschwendung führen undbald zerrinnen; b) daß doch einigermaßen der Sinn für Glücks-spiele genährt und auch zu Unternehmungen, bei denen mannicht im Besitze eines Looses zu sein braucht, Anlaß gegebenwird (c); 0 ) daß die Käufer derjenigen Loose, auf die nur das