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s-) In Baden fGew.-St.-O. 8> 9) sind befreit von der Besteuerung' des persönlichen Verdienstes: Personen über 65 Jahre — wer einenJnvalidengchalt bezieht, oder >5 Jahre im Militär gedient hat —wer aus öffentlichen Mitteln unterstützt wird, oder dazu geeigen-schaftet ist; ferner (§, !6. Nr. >2) Wittwen und ledige Weibsper-sonen, die ein nur zur I. Claffe gehörendes Gewerbe treiben — InPreußen sind solche Handwerker frei, „die in der Regel nur um Lohnoder auf Bestellung arbeiten, ohne auch außer den Jahrmärkten einoffenes Lager von fertigen Waaren zu halten, so lange sie das Ge-werbe nur für ihre Person oder mit ! erwachsenen Gehülfen undmit l Lehrling betreiben." L. Ges. 8. >2, vgl. Z. 360 sah. — Sach-sen: Handwerker ohne Gehülfen geben nur ^ des Tarifsatzes, undwenn sie nur mit Ausbesserungen beschäftigt sind, — 's desselben,Ges. 8. 39. — Bei alten oder kranken Meistern ist > Geselle frei.
(e) Das preuß. Ges. von 1820 8- drückt dieß undeutlich so aus:„wenn sie absichtlich mit einander sn Verbindung gesetzt sind" —und „ wenn sie zufällig von einer Person betrieben werden." ImIstcn Falle sollen sie nach dem gemeinschaftlichen Umfange nur Imalbesteuert werden, im 2ten jedes Gewerbe besonders. Französ. Ges. v.1844 8- nur die Steuer des am höchsten belegten Gewerbes.
Z. 376.
5) Die eigene Angabe des Steuerpflichtigen, zumal wenner, ohne eine bestimmte Summe auszusprechen, sich nur in eineder ausgestellten Elasten zu setzen hat, kann zwar benutzt werden,darf aber nicht von der sorgfältigen Untersuchung von Seite derSchätzer abhalten.
6) Zu der Prüfung und Entscheidung der gegen die vor-läufigen Anschläge erhobenen Beschwerden (Neclamationen) istörtliche Kenntniß so nothwendig, daß wenigstens in jeder mitt-leren und größeren Stadt eine besondere Versammlung vonachtbaren und unterrichteten Bürgern aus den verschiedenenGattungen von Gewerbtreibenden gebildet werden muß (»).Für Dörfer und kleine Städte ist es, um den Prüfungsausschußzahlreicher und bester zu besetzen, angemessen, denselben einemganzen Bezirke vorzusetzen.
7) Eine Vergleichung der Anschläge in einem größeren Lan-destheil in Hinsicht auf Gleichförmigkeit, obgleich schwieriger,als bei der Grundsteuer, ist doch immer ausführbar und nützlich.
8) Die Gewerbsteuerkataster behalten ihre Brauchbarkeitnicht lange und erfordern daher a) eine jährliche Berichtigung,wobei die Veränderungen in den Personen nachgetragen, aucheinzelne neue Einschätzungen vorgenommen werden, wenn ein
Rau, polit. Oekon. 3te Äusg. III, 2te Abth. g