Commission wenden, und wenn diese die Verhaftung nicht durchStaatsgründe für hinreichend gerechtgefertigt hielt, konnteder Senat erklären, es bestehe großer Verdacht, daß N. will-kührlich verhaftet worden; worauf denn Ort. 112, 113) dasgesetzgebende Korps die Anklage gegen den Minister vor demhohen kaiserl. Gerichtshof einleiten konnte. Allein dieses warnur ein Schein-Gesetz, welches bei dem unendlichen Einflußdes Kaisers auf den Senat keinen Erfolg haben konnte.
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