Druckschrift 
1 (1835)
Entstehung
Seite
663
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Kommissarien konnte die Regierung (srt. 41) nach Willkührwieder von ihren Stellen abberufen. Dieses letztere war ausder dritten Constitution (vom I. 1795) in die neue (vom I.1799) übergegangen, und daher nicht auffallend. Um die Be-stimmung der letzter», nach welcher die Richter nicht mehr vomVolk, sondern von der Regierung ernannt wurden, minder grellzu machen, sollten dieselben (sm. 67) nur aus den vom Volkals vorzügliche Bürger (als Notable) bezeichneten, genommenwerden. Diese Notabilität hatte drei Grade. Die Bürger des-selben Bezirks (arronclissomont oommnnsl) *) wählten (nachder Constit. von 1799, »m. 7, 8, 9) aus ihrer Mitte den zehn-ten Theil zu Notablen der Gemeinden. Alle unter diesen, wel-che zu demselben Departement gehörten, wählten ferner ausihrer Mitte den zehnten Theil zu Notablen des Departements,und diese letztem wählten nnter sich nach demselben Verhältnißdie Notablen der Nation. Nach der Constitution von 1799Om. 67) sollten die Mitglieder der ersten Instanz-Gerichteentweder aus den Gemeinde- oder Departcments-Notablen, dieMitglieder der Appel-Gerichte aus den Departemcnts-Notablen,und endlich die des Cassations - Gerichts aus den Notablen derNation genommen werden. Die bei diesen verschiedenen Gerich-ten fungirenden Regierungs-Kommissaire wurden aus den No-tablen desselben Grades, wie die Richter, genommen. Um dieRegierung bei der Wahl ihrer Beamten nicht zu beschränken,verordnete noch srt. 14 , daß die bei der Einführung der Con-stitution schon ernannten Beamten nothwendig zu den Notablendes gesetzlichen Grades gehören sollten. In demselben Jahr(der Republick), mit der Constitut. (den 27sten Vcnt. I. 8,18ten März 1800) erschien ein sehr ausführliches Gesetz**)über die Organisation der Tribunale. Die Zahl der Civil-Ge-richte der ersten Instanz ward dadurch sehr vermehrt; indem(-»rt. 6,7) nicht mehr, wie bis hierhin, in jedem Departe-ment , sondern in jedem Arrondissement ein solches Tribunalbestehen sollte, welches in den nicht zur Appellation geeigneten

*)Der Bezirk einer Unter-Präfectur. M. s. das Gesetz vom28sten Pluv. I. 8 art. 1,8. (Dosen. toni. II. p. 310).

**) Dosen. eoä. gen. t. IV. x. 250.