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1 (1835)
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652
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Distrikts - Gericht an ein anderes mußte der Appellant die Ge-gen - Parthei vor das Sühne-Büreau des Distrikts, wo dieSache in erster Instanz abgeurtheilt war,*) laden lassen (pouoLtre conoiliöo sur I'gppel). Diese letztere Bestimmung (hin-sichtlich eines neuen Sühne-Versuchs bei der Appellation) warddurch das, unter dem Direktorium erschienene, Gesetz vom 26.Vcntose I. 4 (16. März 1796) abgeschafft. **)

Das Erkenntniß über eigentliche Polizei-Vergehen war,nach dem Dekret vom 16ten August 1790 tit. 11, den Muni-cipalitäten beigelegt. Dieselben konnten (tit. 11. srt. 5)nur zu einer Geldstrafe oder einer Hast von wenigen (drei bisacht) Tagen verurtheilcn. Von ihren Urtheilen ging (srt. 6)die Appel an das Distrikts-Gericht, welches in letzter Instanzsprach, (rleor. 4. 16. sollt 1790- tit. 11 6t äeoi-. 6. 19. lluill.1791. tit. 1).

Den 19tcn Julius 1791 erließ die Constituirende ein um-ständliches Dekret, welches sowohl das Verfahren und die Com-petenz der Polizei- und correctionnellcn Gerichte ordnete, alsauch die Strafen der vor dieselben gehörigen Vergehen be-stimmte. (Dosen. tom. m. p. 303). Für die correctionnelleSachen ward (tit. 2. srt. 46 , 47 , 48 , 49 , 50) in erster In-stanz ein besonderes Gericht niedergesetzt, welches in großen:Städten wenigstens aus drei Friedensrichtern, in kleinern ausdem Friedensrichter und zwei Beisitzern bestand. Der Proku-rator der Gemeinde versah dabei die Stelle des öffentlichenMinisteriums. Derselbe verfolgte auch die Vergehen sowohlvor den Polizei- als correctionnellcn Tribunalen, doch standder beleidigten Parthei dieselbe Befugniß zu. Das Verfahrenvor den Polizei- und correctionnellen Tribunalen, (vor denletzter» jedoch nur in erster Instanz) war dem gegenwärtigen

*)Deor. ä. 16- stallt 1790. tit. 10. srt. 7-

**) Dosen. ton». IV. p. 138. Das Gesetz enthält überhauptmehrere wichtige Bestimmungen. In blos Persönlichen sowie in Mobilar-Sachen ward der Sühne-Versuch an dasFriedcnsgericht des Wohnorts des Verklagten verwiesenu. s. 5