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eine» besondern Auftrag (eine Kommission) die nur eine kurzeZeit dauerte. Dasselbe galt, ehe das Parlament seinen festenSitz zu Paris genommen, auch von den Mitgliedern desselben.Wie es mit den Vögten, Amtmännern u. s. f. in frühern Zei-ten hierin stand, erhellt hinlänglich aus dem, was oben (S.209,214) gesagt worden. Allein auch nachdem das Justitzwescnmehr geregelt, das Parlament in ein immerwährendes Richter-Kollegium umgeschaffcn u. s. f. war, scheint es doch in diesemPunkt an einer festen Vorschrift gefehlt zu haben. Im 1.1302setzte Philip der Schöne nach einer allgemeinen Untersuchungdes Betragens der Beamten diejenigen, die pflichtwidrig gehan-delt hatten, ab und bestätigte die Uebrigen in ihren Stellen,mit dem Zusatz, daß sie nicht abgesetzt werden könnten. Allein,dieses war, wie Loysean *) richtig bemerkt, mehr eine persön-liche Belohnung für die rechtschaffenen Beamten der damaligenZeit, als eine allgemeine Regel. Unter den folgenden Königenfanden vorzüglich unter Carl dem Fünften **) und unter Lud-wig dem Eilften viele willkührliche Absetzungen vor. Letzterer,welcher Alles haßte, was von seinem Vater (Carl dem Sie-benten) herkam, entfernte bei seiner Thronbesteigung (i. 1.1461)fast alle höhern Beamten von ihren Stellen. Allein bald (im2- 1464) entstand eine der gefährlichsten Empörungen gegenihn, die unter dem Namen des Bundes des öffentlichen Wohls(iiZuo llo Kien xubliv) bekannt ist. Der König, welcher dievielen willkührlichen Absetzungen als die wahre Ursache diesesBürgerkriegs erkannte,***) erließ im 2. 1467 das berühmteEdict, nach welchem ****) in Zukunft keine Stelle vergeben
*)ll?raits des okstoos. lstv. I. vksp. 3. no. 96, 97 —100.
**) Durch die schon angeführte Verordnung dieses Fürstenr vom 2> 1356 wurden srt. 12 mehrere mit Namen ange-führte Beamten, Parlaments - Räthe u. d. g. abgesetzt.„ eowine incliAne» et moins sullissns."
***) Dieser Bürgerkrieg endigte im 2. 1465 durch die Friedens-Tractate von Conflans und St. Maur.
****) Wir wollen dieses merkwürdige Edict wörtlich anführen.„Iwuis elv. 6owmv üepuis nolre aveaement ä ia von-