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1 (1835)
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ven Verkauf, so stellte der Schatzmeister die Urkunde nach 14Tagen dem Ankäufer wieder zu, welcher nun entweder selbstdie Stelle übernehmen oder sie auch einem andern fähigen Sub-ject überlassen konnte. Sollte endlich die Stelle wenigstenseinstweilen nicht vergeben werden, so mußte der Schatzmeisterdem Ankäufer nach Verlauf von 14 Tagen den in dem Edictvom I. 1665 festgesetzten Preis auf der Stelle und in EinerSumme baar bezahlen. Dieses Edict erhielt auch in der Aus-übung seine volle Wirkung. Den Ansichten gemäß, daß dieVerleihung des Titels dem König gehöre, der nur verpflichtetsey, dem Inhaber der Stelle die Ankaufs - Summe zurückzuer-statten, wurden in der Regel bei der Abtretung jeder Stellezwei Acte gemacht, wovon der erste: Vollmacht zur Verzicht-leistung (proeuration resigasnäuin), und der andereVerkaufs - Eontract (contrst äo venre) hieß. Vermittelstdes Ersten gab der Eigenthümer der Stelle dem in dem Actgenannten die Vollmacht, die Stelle in die Hände des Königsund Kanzlers niederzulegen, um darüber zu Gunsten des indem Act Bezeichneten zu verfügen. Der zweite Act war wiesein Name sagt, ein eigentlicher Kauf-Vertrag, welcher dieVerkanfs-Bedingungen enthielt. Der Erste dieser Acte konntewohl den Zweiten ersetzen, aber nicht umgekehrt.

Die Bestimmung des Edicts vom 1. 1669, nach welcher dieStellen nicht über einen bestimmten Preis verkauft werden soll-ten, ward zwar gegen das Ende der Regierungszeit Ludwigsdes Vierzehnten (im I. 1709) wieder zurückgenommen; alleinim I. 1724 ward sie durch ein Edict Ludwigs des Fünfzehn-ten wieder in Kraft gesetzt, und seit dieser Zeit bis zur Revo-

*) Ludwig der Vierzehnte hatte unter allerlei Titeln den Mit-gliedern der Parlamente Geld abgezwackt, und sah sich,um sie einiger Maßen zu entschädigen, genöthigt, Ihnenden Verkauf ihrer Stellen zu jedem beliebigen Preis wie-der zu erlauben. Das Edict (vom Dezember 1724),wodurch das von 1665 wieder in Kraft gesetzt ward, än-derte dasselbe doch in so fern, daß der Staat dem Ankäu-fer , wenn er demselben die Stelle nicht verlieh, entwederdie im Ankauf bedungene, oder die durch das Ge-setz bestimmte Summe bezahlen konnte.

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