Amtmänner, Seneschalle und der andern Richter, innerhalb 14Tagen nach Erledigung der Stelle, in dem Sitzungssaal desGerichts und zwar mit Zuziehung der Amtmänner, Seneschalleund aller übrigen Beamten geschehen sollte. In der Verord-nung Carls des Neunten (gegeben zu Orleans im Januar 1560)ward fast dasselbe mit dem Zusatz wiederholt, daß die versam-melten Wähler dem König zu jeder erledigten Stelle drei Kan-didaten*) vorschlagen sollten, um aus denselben Einen zu wäh-len. Allein dieses letztere geschah nur zum Schein, und umdie General-Staaten von Orleans einigermaßen zu beschwichti-gen: denn die Verkäuflichkeit der Justitzstcllen war damals(im I. 1560) schon allgemein eingeführt. — (Überhaupt habendie General-Staaten in Frankreich von Zeit zu Zeit wegender schlechten Wahl der Justitzbcamten, besonders der untern,die bittersten Klagen laut werden lassen. Sehr arg scheint derUnfug unter der tyrannischen Regierung Ludwigs des Eilstengewesen zu seyn. Bei dem Regierungs-Antritt des Sohns des-selben, Carls des Achten, drückten sich die im I. 1484 versam-melten General-Staaten so aus: „Da ein König unmöglichin eigener Person zwischen allen seinen Unterthanen Recht spre-chen kann, so muß er seine Stelle durch viele einander wechsel-seitig untergeordnete Beamten vertreten lassen, die über alleProvinzen der Monarchie vertheilt sind; allein er muß wohlAcht geben, welchen Händen er dieses kostbare Unterpfandanvertraut: sonst macht er sich wegen aller Ungerechtigkeiten,welche die Menschen in seinem Namen begehen, vor Gott ver-antwortlich. Unsere größten Könige, Ludwig der Heilige,(reg. von 1226—1270), Philip der Schöne (reg. von 1285 —1314), Carl der Fünfte (reg. von 1364 — 1380) und Carl der
*) In dieser Verordnung von Orleans heißt es srt. 39 t
„(^usnt sux Sieges subalternes et Interieurs nos okü-viers äu siege, oü l'vtiiee »ers vaesnt, s'ssseinbleronkckestsns trois jours et appelles les rnsires, esebevins,vonseillers et capitouls äe Is ville eslirent troi» per»sonnsges gu'ils cognoistront en leur conseienees lesplus sutüsans et capsbles gu'ils nous noinmeront etzpre'senteront pour ä leur nawiuslion xvurvoir celu/äes trois gu'astviserons.h
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