Grundsatz. Aus den Worten des Dekrets von, 16ten Septem-ber 1791 ergibt sich gar nicht einmal, ob wegen eines erschwe-renden Umstandes, der erst durch die öffentlichen Verhandlungenentdeckt wird, eine besondere Frage an die Geschwornen gestelltwerden dürfe. Nur in Beziehung auf die verbrecherische Ab-sicht erlaubt tit. 7 srt. 21 ausdrücklich, noch die Fragen, wel-che den Gang der öffentlichen Verhandlungen an die Handgeben würde, hinzuzufügen. Allein das Gesetzbuch von, 3tenBrüm. I. 4, bei dessen Erscheinen man die Geschwornen-An-stalt schon an der Erfahrung näher geprüft hatte, gestattetesrt. 379 ausdrücklich, die Geschwornen über die Umstände,welche sich aus den öffentlichen Verhandlungen ergeben würden,zu befragen, wenn sie schon in dem Anklage-Act nicht angeführtwären, ja wenn auch der Character des Verbrechens sich da-durch änderte.
Noch in einem andern Punkt stimmen die drei genanntenGesetzgebungen übereil,. Wenn nämlich der Angeklagte eineThatsache, wodurch das Verbrechen minder strafbar wird, (eineEntschuldigung*) für sich anführt, so wird den Geschwornennicht die Frage gestellt, ob der Angeklagte Entschuldigung ver-diene ; sondern nur ob der Umstand, auf den er sich beruft,wirklich bestehe; worauf dann die Richter bei der Anwendungder Strafe näher bestimmen, in wiefern dieser Umstand nachdem Ausspruch des Gesetzes die Strafbarkeit des Angeklagtenvermindert. Nach dem jetzigen Gesetzbuch über das Criminal-
oours clo justioo orimiriello so soot interäit cotto on-miilstion, plotvt cl'gprös uns jurisprullonoo guo ä'sprosun toxto k'ormol; msis en tolle mstiöro tout cloit ötro
ro'glö PS,' ls loi. " Es folgte indessen schon aus srt. 446d. o. ä. 3. drum. s. 4.
*)„Lxouse. " Nach dem ehemaligen französ. Verfahren un-terschied man oxouses peremptoires und exooses stto-nu-rntos. Erstere waren solche, wodurch jede Schuld weg-fiel; wenn z. B. Einer um sein Leben zu vertheidigen,Einen, der ibn angriff. Hinbrachte. Nach dem neuernVerfahren werden unter excuses nur die exouses sttö-»usntes verstanden.