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wird. Die bald darauf folgende Constitutwn vom I. 10(1802) legte srt. 55 dem Senat das Recht bei, die (Beschwor- is«
nen-Anstalt in einem Departement auf fünf Jahre aufzuheben, ^
und dasselbe außer der Constitutwn zu erklären.
Unter der kaiserlichen Regierung den Isten Januar 1811erhielt die neue Criminal-Prozeß-Ordnung (eoä. ll'instr. erim.)zugleich mit dem neuen Straf-Gesetzbuch (eoäe pönsl) aus- B
übende Kraft. *) Durch die erstere erhielt die Geschwornen- U
Anstalt ihre letzte Einrichtung, die sie mit geringen Abändern,,--gen bis jetzt behalten hat. Auch möchten ihre Anordnungen, K
mit den frühern verglichen, wohl durchaus den Vorzug ver- p
dienen. Ä
I. Eine der wichtigsten Veränderungen, die sie machte, «
war die Abschaffung der Anklage-Geschwornen. Obschon es bil!
allerdings Fälle gibt, wo die Beibehaltung derselben wünschens- g,zwerth wäre, so mögte doch die Entscheidung der Criminal-Sachen dadurch in der Regel verzögert, auch den Bürgern einezu große Last aufgebürdet werden. Der wichtigste Vortheil,den man sich vielleicht von derselben versprechen könnte, daßnämlich jeder vor einer Verhaftung auf ungenügende Anzeigengesichert wäre, ist doch nicht zu erreichen. Denn meistens wür-den die Verbrecher, wenn man mit ihrer Verhaftung bis zumAusspruch der Anklage-Jury wartete, sich vor derselben schonder Verfolgung der Gerechtigkeit entzogen haben. Daherdenn auch die Constituirende selbst, obschon zur Schonung undMilde sehr geneigt, die Verhaftung der Beschuldigten, ehe derAusspruch der Anklage-Geschwornen ergangen war, dem Ge-wissen und der Weißheit der Untersuchungs-Beamten überließ.
— Auch entbehren die Anklage-Geschwornen, um die Wahrheitgehörig zu erkennen und zu würdigen, des größten Hülfsmit- ,
tels, welches den Urtheils-Geschwornen zu Gut kommr, näm- ,
sich der Oeffentlichkeit und Feierlichkeit der Verbandlungen. >
Ueberdem standen dieselben, da sie aus den Bewohnern des *
Distrikts, wo das Verbrechen vorgefallen war, genommen ^
wurden, der Familie und den Freunden des Angeklagten oft ^
*) Nach den kaiscrl. Dekreten vom 17tcn Dezember 180!) und zvom 13ten März 1810. (Desenue Ivm. IV. x. 405.) z
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