Druckschrift 
1 (1835)
Entstehung
Seite
495
Einzelbild herunterladen
 

495

Weise verhaftete, wurden nicht zu den gewöhnlichen Gefange-nen, sondern in besondere Staatsgefängniffe gesetzt. Es gabdieser letzter» in Frankreich mehrere, das Schloß der Bastille,der Schloßthurm von Vinccnncs (ls dc-njon ds Vincenne»),das Schloß zu Hamm, zu Jff u. s. f. Es ward zuweilensogar als eine Auszeichnung angesehen, auf diese Weise vonder Masse der gewöhnlichen Verbrecher unterschieden und vomKönig selbst gleichsam väterlich gestraft zn werden. Auch sindwirklich viele dieser Verhaftungen auf das Gesuch von Fami-lienvatern, welche die Verirrungcn ihrer Söhne den Augen derWelt entziehen wollten, verordnet worden. Allein welcher ent-setzliche Mißbrauch damit getrieben worden, darüber wollenwir, um jedem Verdacht, als wiederholten wir nur die uner-wicsencn Vorwürfe einer Parthei, zuvorzukommen, das Zeug-niß der Gesetze selbst anführen. Art. 111 der Verordnung vonOrlcans (von Carl dem Neunten im I. 1560) heißt es: „Lr

xseoe gu'suouns sbussnt ds Irr Isveur ds nv8 prsdscs88eui8,pgr i'mpc», turnt« ou plu8tv8t 8ubr6plisemsnt out obtenu^uel^ueskois Isttr«8 äs «sollst st slosos, ou zrst6i>tS8, en

mentar über Littleton, snoiennes loix des I^rgnssis t. 1k.p. 10, Montblin in seinen msxim68 du droit pulrlio desb isnogi» t. 1. pgrt. II. 8SS. II. du cbg^. 3, machen esdurch'mehrere Gründe sehr wahrscheinlich, daß diese Prä-ceptivuen von den Richtern geprüft werden mußten, undeigentlich nur dazu dienten, denselben den Willen desSouvcrains bekannt zu machen. Mißbrauch ist übrigensgewiß damit getrieben worden. Allein die Gesetze mißbil-ligten und verboten dieses ausdrücklich. Die Constitut.Chlotars vom I. 560 enthalt ausdrücklich srt. 5. „siguisgusto, itstsm no8trsm subreptitis «ontrs IsZem sli-«uerit t'sllendo prinsipom, non vslebit" (spud kslus.

r. I. p. 7). Zwar hatte sich unter dem Dritten Königs-Geschlccht die Verfassung der Monarchie so sehr geändert,daß man sich auf die Capitularicn und die Gesetze derersten Franken nicht wohl mehr berufen konnte. Alleinselbst unter den Gesetzen dieses Dritten Geschlechts gibt eskeines, welches die geheimen oder willkührlichen Verhaftun-gen erlaubt. Nur Ein Edict Ludwigs des Vierzehntenvom Juli 1705 (einregist. zu Paris den 20. Januar 1706)legt dem König das Recht bei, oder setzt vielmehr als no-torisch voraus, daß er das Recht habe, gewisse Menschen,

23