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Dir Fragen und Antworten wurden schriftlich aufgenommen,und von dem Präsident und dem Angeklagten unterschrieben.Nach diesem Verhör erfolgte das Endurtheil. Bei demselbenmußten, wenn davon appcllirt werden konnte, wenigstens dreiMitglieder des Richter-Kollegiums-, und wenn das Urtheil inletzter Instanz erlassen ward, wenigstens sieben Richter mitwir-ken. Waren bei einem Gericht nicht 's» viele Richter angestellt,so ersetzte man sie durch andere Rechtsgelehrte (Fi'-,6uös)
(tir. 25. »rt. 10, II). Fand Stimmengleichheit Statt, soging das Urtheil, es mochte ein definitives seyn, oder sich nurauf die Jnstruction beziehen, nach der gclindern Meinung durch.Die Stimmen wurden dabei in allen in letzter Instanz erlasse-nen Criminal-Urtheilen für gleich angesehen, wenn die Mehr-heit der Stimmen für die härtere Meinung nicht wenigstensZwei betrug, (ur. 25. sri. 12). Zuweilen konnte man indessenzweifeln, welche Meinung die gelindere sey; wenn z. B. einTheil der Richter für eine auf der Stelle auszulegende Strafe,und der andere Theil für die Fortsetzung der Untersuchung,von deren Resultat es abhing, ob eine schwerere Strafe erkanntwerden könnte, stimmte. Nach der Praris galt indessen dieerstere Meinung für die gelindere. Wenn sich mehr als zweiMeinungen bildeten, so mußte (nach Art. 32 der VerordnungLudwigs des Zwölften vom I. 1510) die Minderzahl sich aneine der beiden andern Meinungen anschließen.
Die Richter konnten den Angeklagten entweder bestimmtfreisprechen, oder sich eine nähere Untersuchung vorbehalten,welches letztere „ prononoer psr plus smplemenr inkorms"hieß. Dieses geschah entweder auf eine bestimmte- oder unbe-stimmte Zeit. **) (lw plus srnplenient inkormö ä iemps,
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*) d. h. solche, welche einen akademischen Grad erhaltenhatten.
**) Man sehe Merlin Uepert. srt. „plus smplemenr inkor-rne." Es hatten sich schon vor der Revolution oft lauteKlagen gegen diese Art von Urtheilen erhoben; im I. 1783sagte Scrvan, General-Advokat bei dem Parlament vonGrenoble, bei Gelegenheit einer Vergiftungsklage „ t^u'esi:
cv lpr'un plus ginplemsnt inlormö? o'ost une oxtonsionl'secusgiüun au-stels clvs limiles ortlinsires II kriut