den, wie in Civil-Sachen, engnötos genannt. Die Protokolledarüber wurden sowohl der Staatsbehörde als der Civil-Par-thci, doch nicht dem Angeklagten mitgetheilt, (si-r. 8). Warnun die Jnstrnction geschlossen, so ward durch ein Erkenntnißdes ganzen Richter-Kollegiums * *) festgesetzt, ob für den Pro-zeß das außerordentliche Verfahren Statt finden, oder derselbeallenfalls in einen Civil-Prozeß (wovon sogleich) verwandeltwerden sollte. Ersteres, welches man regle-- un proces LI'extl-goi-clinüii-o nannte, konnte nur erkannt werden, wenn beihinreichenden Nerdachtsgründen die angeschuldigte That eine pein-liche oder entehrende Strafe nach sich zog. Durch dieses Erkenntnißward der Prozeß erst ein eigentlicher Criminal-Prozeß im engernSinne des Worts. (M. s. S. 440. N.) In der Ausübung war essogar angenommen, daß in dem Endurthcil keine peinliche oderentehrende Strafe verhängt werden konnte, wenn nicht durchein früheres Erkenntniß das außerordentliche Verfahren ange-ordnet war. Dieses Verfahren bestand darin, daß alle schonvernommenen Zeugen nochmals und zwar nach einer besondernForm vernommen, und wenn es nöthig war, dem Angeklag-ten- auch wohl dieser seinen Mitschuldigen **) gegenüber
angewendeten Verfahrens beklagte, zur Antwort erhielt
„Paters legem gusrn tuleris."
*) Dieses ward wenigstens zuletzt in der Ausübung beobach-tet. (M. s. die Anmcrk. von Jousse zu tit. 15- srt. 1).In der orckon. erim. selbst ist nichts Bestimmtes darüberverordnet. Doch scheint es wohl aus der Verglcichnngvon tit. 25. art. 11 und 12 zu folgen. — In frühernZeiten z. B. denjenigen von Jmbcrt, scheint dieses abergar nicht der Fall gewesen zu seyn. M. s. Urat. juclio.Uv. III. cbsg. 11 und 12, wo ausdrücklich von diesem Ge-genstand gehandelt und nur gesagt wird, daß darüberder Richter ein Urtheil erlassen müsse. Dieses Stillschwei-gen beweist um so mehr, als liv. III. cllap. 14 ausdrück-lich bemerkt wird, daß die Folter nur unter Zuziehungvon mehren: Ncchts-Gelehrten erkannt werden könne.
'"*)Diescs mußte in dem Urtheil ausdrücklich bestimmt seyn;indem es sich nicht nothwendig von den Mitschuldigen undden Zeugen zugleich verstand. Die Confrontatiou meh-rerer Angeklagten untereinander hieß atlioiUation oderaeeariation.—M. s. k'erriere srt. coolrontat. ües complic.